Ich denke nicht, denn auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit steht:Oliva B. hat geschrieben:Trotzdem weiß ich jetzt noch nicht, ob in Deutschland erwerbstätige Kinder für ihre Hartz IV empfangenden Eltern aufkommen müssen, wenn sie zusammen mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen....
- Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
und in dieser Quelle ist folgendes zu lesen:
- Bei unverheirateten Kindern bis 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern wohnen, ist das Einkommen und Vermögen der Eltern gemäß § 9 Abs. 2 SGB II anzurechnen. Das Einkommen und Vermögen der Kinder wird dagegen nicht bei den Eltern angerechnet.