haSienda hat geschrieben:Und was die ABMELDUNG angeht:
Hatte nie erwähnt, dass das Auto in Deutschland zugelassen werden soll...er soll nur in Spanien ABGEMELDET werden.
Haste wohl!
Florecilla hat geschrieben:Soll das Fahrzeug denn anschließend in Deutschland wieder zugelassen werden?
haSienda hat geschrieben:Ja, Margit..!
Das Auto ist nach Deutschland verkauft und wird auf eigener Achse überführt.
Melde ich es vor der Fahrt in Spanien ab, kann ich es nicht mehr auf eigener Achse fahren.
Fahre ich erst nach Deutschland, müsste ich (eigentlich) das Auto danach in Spanien abmelden...um es dann in Deutschland wieder anmelden zu können.
Das Anmeldeprocedere in Deutschland ist nix wildes...aber wie ich es nach der Überführungsfahrt am besten abgemeldet wird, weiss ich noch nicht.
Muss aber zugeben: Habe mich nicht korrekt ausgedrückt...
Genau genommen geht es um zwei Autos...
Auto "1":
Zwischen Abmeldung in Spanien und Zulassung auf den neuen Besitzer in Deutschland liegen vermutlich Monate.
Würde das Auto daher ungern auf meinen Namen weiter in Spanien angemeldet haben...
Ein zweites Auto (ebenfalls nach Deutschland verkauft) soll auf eigener Achse nach Deutschland fahren...und danach abgemeldet in Deutschland der neuen Besitzerin übergeben werden...
Nun bin ich zum Teil schlauer...und entschuldige mich für meine Verwirrung
Habe auch schon Autos über die GTÜ prüfen lassen ?
haSienda.
Eine normale HU = Hauptuntersuchungsprüfung vom GTÜ ist etwas anderes wie eine nach §21 Stvzo Vollabnahme !
Diese Vollabnahme darf nur ! vom Tüv / Rheinland Brandenburg wie er heute heisst hier im Westteil der Bundesrepublik gemacht werden da hat hier im Westen der Tüv das Monopol drauf , im Osten der Republik hat sich die DEKRA das Monopol Gesichert !
Das sind zwei verschiedene paar Schuhe.
HU = Hauptuntersuchung über die Verkehrsicherheit des Fahrzeug ( wird nur durchgesehen und die Marke geklebt )
§21 Stvzo = Ist eine Gutachtenerstellung bei Fahrzeugen die länger wie 7 Jahre Abgemeldet sind oder keine Papiere haben oder wie bei euerem Fall Ausländische Papiere besitzen und auf Deutschlands Strassen Rollen sollen , da wird dann das Gutachten zur Erlangung neuer Deutscher Fahrzeugpapiere gefordert und da hat eben nur der Tüv das Sagen und sonst keiner im Westen !.
Also wenn eine §21 gemacht wird , dann hebt diese in Deutschland alles andere auf , mit Spanischen Kennzeichen hier her , dann sofort zum Tüv , dann denen die Papiere vor den Latz gehauen und gesagt Ätschibääätsch bitte eine Vollabnahme und den Rest macht das German Strassenverkehrsamt.
Dieser Paragraph regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können oder bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich!
Ausschnitt aus dem §21 Stvzo.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.
Frage ist zu klären ? , hat das Fahrzeug was Ihr nach Deutschland schaffen wollt diese ? : Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung ????????????????.
Wenn es ein Alt - fahrzeug ist ? dann kommt die §21 nur in frage !