Hallo Angelika,
ich begrüße dich in unserem Forum, auch wenn der Grund deiner Anmeldung kein erfreulicher ist. Leider können wir keine Rechtsberatung erteilen, aber vielleicht kann dir eins unserer Mitglieder in dieser Angelegenheit einen Tipp geben.
Ich gehe davon aus, dass du eine Zweitschrift dieser Vollmacht hast. Ist darin nicht vermerkt, wofür sie verwendet werden kann?
Auszug aus dem Merkblatt über das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates in Spanien:
- "Wenn Sie sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten oder eine bezahlte unselbstständige oder selbstständige Arbeit aufnehmen wollen, sind Sie verpflichtet, sich bei dem spanischen Einwohnermeldeamt (Ayuntamiento) Ihres Wohnsitzes anzumelden (empadronamiento). Dazu ist in der Regel die Vorlage Ihres deutschen Reisepasses und der Nachweis eines Wohnsitzes in der Gemeinde erforderlich (z.B. Mietvertrag, Vertrag über Untermiete, Nachweis von Grundeigentum etc.).
Zudem müssen sich deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien bei der für den Wohnort zuständigen Oficina de Extranjeros bzw. Policía de Extranjeros innerhalb von drei Monaten ab Einreise in das zentrale Register für EU-Bürger (Registro Central de Extranjeros) eintragen."
Quelle: Deutsche Vertretungen in Spanien
Ich denke, dass du als Hauseigentümerin beim Rathaus (
ayuntamiento) erfahren kannst, ob dein Ex-LG unter deiner Anschrift registriert ist (Stichwort
empadronamiento). Wenn dir das aus Zeitgründen oder aus sprachlichen Gründen nicht möglich ist, solltest du eine ortsansässige Agentur zur Erledigung amtlicher Formalitäten
(gestoría) mit der Klärung beauftragen.
Anmerkungen:
Normalerweise löschen die Rathäuser die angemeldeten Ausländer nach zwei Jahren automatisch aus dem Register, wenn sie ihr
empadronamiento nicht erneuern.
Eine Generalvollmacht, wie wir sie in Deutschland kennen, ist in Spanien wertlos.