tnt369 hat geschrieben: ↑Mi 31. Jul 2019, 18:10
Xanaron hat geschrieben: ↑Do 25. Jul 2019, 23:20
… Sollten, wie in unserem Fall, diese Gegenstände aus einer Erbschaft stammen, dann könnte genau dieser Nachweis unmöglich sein. Besonders wenn es sich um eine Sammlung mit hunderten von Teilen handelt. Da Sammler die Eigenheit haben, Dinge auch durch Tausch und teilweisem Tausch mit teilweiser Barzahlung und und und zu handeln, kann man sich gut vorstellen, dass der Nachweis von Erwerbskosten unmöglich wird.
Bei uns zudem lag der Erbgang über 20 Jahre zurück. Und wir hatten damals Erbschaftssteuer bezahlt.....
Da habe ich heute mal mit meinem Steuerberater darüber gesprochen:
Bei einer Erbschaft wird eine Vermögensaufstellung als Liste beim Nachlassgericht eingereicht.
Mittels dieser wird die Erbschaftssteuer ermittelt.Genau diese Liste sollte/kann auch vom
spanischen Finanzamt als Nachweis anerkannt werden.
Eine Besteuerung würde nur in folgenden Fällen Sinn machen:
- Gewinn bei Verkauf (früherer Wert war niedriger; Steuer auf Differenz = Gewinn)
- keine/zu niedrige Angabe in der Vermögensaufstellung (Erbschaftssteuer war dann geringer)
Gruß
Thomas
Danke Thomas für die Information.
Ja das ist alles klar. Funktioniert sofern A) Detaillierte Auflistung vorhanden, B) Quittungen für jeden Gegenstand vorhanden.
Die Erbschaftssteuer volle 25 Jahre zurück im Ausland. In Fremdwährung. Die damalige Erbschaftssteuer wurde durch meine Steuerberater berücksichtigt (anteilmässig, auf die verkauften Dinge). Zudem kommen in diesem Fall noch Währungsdifferenzen dazu, damaliger Kurs gegen aktuellen Kurs. Das kann positiv, aber auch negativ ausfallen. Die Erbschaftssteuer ist eine Doppelbesteuerung (alles ja mit versteuertem Geld gekauft).
Dass bei einer Erschaft in der eine Sammlung mit hunderten Gegenständen auftritt keine minutiöse Auflistung gemacht wird, sondern eine globale Gesamtschätzung, dürfte eher der Normalfall sein. Besonders da auch in diesem Fall ein Archiv mit Einstandswerten vorhanden war, aber keine Quittungen.
Was bedeutet da eine "zu niedrige Angabe in der Vermögensaufstellung" der Erbschaft. Das Erbschaftsamt hat die Schätzungen selbst vorgenommen.
Und im Hinblick auf die Zeitdifferenz eines 1/4-Jahrhunderts im Erbfall und im teilweisen Erwerbszeitpunkt von mehr als 1/2 Jahrhundert bei Kunstgegenständen, Sammlungen von Antiquitäten usw.?
Da dürfte klar sein, dass eigentlich der aktuelle Zeitwert als Ausgangspunkt (Erwerbswert) eingesetzt werden müsste.
Genauso wie die Steuerbehörde ja darauf besteht, dass in der Berechnung des Vermögens, das jedes Jahr aufs NEUE deklariert werden muss, genau dieser Zeitwert zu verwenden ist. D.h, dass z.B. im Falle von Kunst steigende Werte ebenfalls durch eine steigende Vermögensdeklaration zu berücksichtigen sind. Sonst macht sich der Steuerzahler strafbar!
Nebenbei wird wohl jeder Vermögende auch die Abnahme solcher Werte berücksichtigen bei der Deklaration.
Wie weit die Steuerberater überhaupt sicher sind, alles richtig berechnet zu haben, kann ich nicht abschätzen. Die Diskussionen zeigten jedenfalls, dass es da unterschiedliche Ansichten gibt und die Vorgaben zu "einfach" gestrickt sind. Dies kommt ja auch zum Ausdruck damit, dass gilt : OHNE eindeutige Kauf-Quittung wird der Ausgangswert mit 0.00 Euro angenommen. Was bedeutet,
für die Steuerbehörde ergibt sich damit ganz einfach und unkompliziert ein Ertragswert 100% der damit über dem eigentlichen Zeitwert liegt!
Dass damit die Frage aufkommt, ja wie denn nun, Deklarieren im Zeitwert, Verkaufsertrag als 100% versteuern, ganz nach dem Motto, wir als Steuerbehörde können willkürlich die Formel bestimmen, welche dem Staat den höchsten Satz beschert?
Dürfte wohl nicht einmal in Spanien funktionieren. Aber eben, wer hat da das Geld und die Nerven, so einen Fall bis vor die höchste Instanz durch zu ziehen. Wir nicht.