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Re: Die Burg von SAX

Verfasst: So 18. Aug 2013, 16:43
von Josefine
Florecilla hat geschrieben:
Josefine hat geschrieben:Und dann, Florecilla? Rechtlich dagegen vorgehen? :-?
Claro, warum nicht? Wir dürfen uns schließlich auch nicht ungefragt anderswo bedienen.
Josefine hat geschrieben:Bei solchen Aktionen verdient der deutsche Rechtsanwalt eine Menge Kohle und der Geschädigte bekommt fast nix. :((
Das kommt ja darauf an, welches Agreement ich mit dem Anwalt habe ... ;)
Mein Mann hat so etwas schon mal durchgezogen. Der Rechtsanwalt bekam dann um die 900 EUR und mein Mann als Geschädigter bekam 150 EUR. ;-)
Dann hat die Gegenpartei sogar noch unverschämter Weise behauptet, es wäre nicht sein geistiges Eigentum. Da es von ihm in einer Fachzeitschrift namentlich veröffentlich wurde, konnte er es dann beweisen. Aber wie gesagt, für diesen enormen Aufwand gab es dann 150 EUR. ;)

Grüsse :)
Josefine

Re: Die Burg von SAX

Verfasst: So 18. Aug 2013, 17:33
von Montemar
Josefine hat geschrieben: ...Mein Mann hat so etwas schon mal durchgezogen. Der Rechtsanwalt bekam dann um die 900 EUR und mein Mann als Geschädigter bekam 150 EUR. ;-)
Dann hat die Gegenpartei sogar noch unverschämter Weise behauptet, es wäre nicht sein geistiges Eigentum. Da es von ihm in einer Fachzeitschrift namentlich veröffentlich wurde, konnte er es dann beweisen. Aber wie gesagt, für diesen enormen Aufwand gab es dann 150 EUR. ;)
Offtopic:
Dann lag es vielleicht am Anwalt. :-? Denn das Urheberrecht entsteht, sobald das Werk "geschaffen" worden ist. Im Urheberrecht gilt - wie auch sonst im Bereich des geistigen Eigentums - der Grundsatz der Priorität ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"). Das heißt: derjenige, der als Erster das Werk geschaffen hat, ist Inhaber der Rechte an dem Werk.

Im Streitfall - insbesondere bei Nachahmungen durch einen anderen - kann es schwierig sein, den Nachweis zu führen, an welchem Tag zu welcher Stunde das Werk geschaffen worden ist. Deshalb ist es empfehlenswert, das verkörperte Werk, also zum Beispiel eine Diskette bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen. Damit ist zumindest nachgewiesen, dass spätestens an dem Tag der Hinterlegung bei dem Notar das Urheberrecht entstanden ist.
http://www.channelpartner.de/index.cfm? ... &pk=635486

Grundsätzlich gilt, daß für den Schutz eines geistigen Werkes in der Bundesrepublik keine bestimmten Formalitäten zu erfüllen sind. Der Schutz tritt mit dem Schöpfungsakt von selbst ein und setzt, im Gegensatz zu den technischen Schutzrechten, keine Eintragung in ein Register voraus. Während es in den USA und Großbritannien üblich ist, seine Werke, beispielsweise ein Buch, mit dem sogenannten Copyright-Vermerk zu versehen und in das Copyright-Register einzutragen, gilt in Deutschland, daß der Urheber derjenige ist, dessen Name auf dem Buch, Bild etc. steht (bis zum Beweis des Gegenteils; nach § 10 UrhG).