Eisbär hat geschrieben: Di 28. Jul 2020, 00:17
Ebenfalls vor Ablauf der Jahresfrist entfällt die Steuerbefreiung, wenn für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, d.h., das Fahrzeug wird dauerhaft von einem Standort im Inland aus genutzt.
Eben: Die Steuerbefreiung für im Ausland gemeldete Fahrzeuge entfällt für Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben ab dem ersten Tag, weil dann der Standort des Fahrzeugs dem Wohnsitz entspricht.
Das Nichtbefolgen ist bußgeldbewehrt, wenn es absichtlich (im Wiederholungsfall) geschieht als Steuerhinterziehung strafbar.
Das gilt auch andersrum: Eine in Spanien gemeldete Person darf in Spanien nicht ein in D zugelassenes Kfz fahren.
Diese Kenntnisse sind bei der Polizei hier und dort oft lückenhaft. Das schützt aber nicht vor der Strafbarkeit.
Und wenn einer fragt, warum das alles:
Die im Ausland gezahlte Steuer wird z. B. für die ausländischen Straßen verwendet. Davon hat der Deutsche Staat aber nichts, wenn du mit der ausländischen Schrottlaube die hochedlen deutschen Straßen ruinierst.