Nun ja:
§ 14 BestattG – Veranlassung der Leichenschau
(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen
1.die Ehefrau/der Ehemann, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und volljährigen Enkelkinder der/des Verstorbenen (Angehörige,
2.diejenige/derjenige, in deren/dessen Wohnung, Einrichtung oder auf deren/dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
3.jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Außerdem ist es in der Regel im eigenen Interesse, den Körper nicht übermäßig lange im Hause zu haben.
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Genau betrachtet, muss schlussendlich der Erbe zahlen. Aber soll der Arzt den vor Ort herausfinden?
Obwohl (allerdings selten) der Schmerz über das Dahinscheiden des Geldes manchmal größer schien als über das Dahinscheiden des Verblichenen, bekam ich die max. 80 € (incl. Hausbesuch Sonntag-Nacht) eigentlich immer.
Dabei konnte man interessante Menschenstudien betreiben.