Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Preisentwicklung, rechtl. Voraussetzungen, Kataster, Grundbuch, Genehmigungen etc.
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Beefeater
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von Beefeater »

susewind49 hat geschrieben: So 25. Dez 2022, 14:14 Leider hatten wir schon die Anzahlung von 5000 EUR geleistet.
Es stellte sich heraus bei seiner Prüfung, das das Haus mehrfach erweitert wurde und das hierüber nicht lückenlos die erforderlichen Nachweise vorlagen. Der Makler sah das nicht so. Wir traten zurück vom Kaufangebot und der Makler hat die Anzahlung behalten (ggf. für ein neues Objekt)
Nur zur Warnung !!
Eine "Anzahlung" ist nicht immer schlecht oder falsch. Sofern es eine Anzahlung und keine Reservierungsgebühr vom Makler ist.

Nachdem wir unser Traumhaus gefunden hatten, war ich gerne bereit dem Verkäufer - nicht dem Makler oder Anwalt - nach einem Wasserfesten Vorvertrag eine Anzahlung von 10.000€ zu leisten. Direkt auf dessen Konto ohne Umwege über den Anwalt. Diese wurde natürlich voll auf den Kaufpreis angerechnet. Das hat den Verkäufer beruhigt und mich auch. Falls einer von uns danach abgesprungen wäre, hätte der Vertragsbrüchige dem anderen nochmals 10.000€ extra zahlen müssen, als Vertragsstrafe. Ich hätte also 10T nachschieben oder der Verkäufer meine Anzahlung zurückgeben müssen, plus die 10T Strafe an mich ...

Damit mir aber im letzten Moment kein reicher Schnösel dazwischen grätschen konnte, mir mal eben die Strafe von 10.000 rüberwirft, mir das Haus wegschnappt, und wir wieder von vorne mit der Suche hätten beginnen müssen, habe ich diese Vorvertrags Anzahlung sogar auf 30.000€ erhöht... Wir wollten dieses Haus ja unbedingt.

Einem Makler oder Anwalt hätte ich das Geld nicht anvertraut. Anwälte sind in Spanien doch etwas anderes als in D...
Ich habe auch die große Restsumme nicht meiner Anwältin überwiesen, damit die das Geld vor Notartermin an den Verkäufer weiterleitet.
Stattdessen habe ich mir lieber einen 500€ teuren Bankgesicherten Scheck ausstellen lassen, den ich beim Notartermin dem Verkäufer persönlich übergab. Nach Kontrolle durch den Notar. Die Kosten von 500€ konnte ich dann durch eine Gebäudeversicherung bei der Hausbank auf 250€ drücken ...
... Et het noch emmer joot jejange
rbgies
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von rbgies »

Hallo zusammen,

danke für die vielfältigen Antworten zu dem Thema. Das ist es "spannened". Mir kommen da echt Zweifel was einen Hauskauf in Spanien angeht. :((
Entweder findet man ein Objekt das EXAKT der eigenen Vorstellung ( Bad TOP, Terasse TOP, Fliesen TOP, Fassadenfarbe TOP etc.) oder man muss sich einen Speziallisten für Baurecht nehmen. Sonst läuft man nimmer Gefahr auf die Schnauze zu fallen.
Damit nicht genug, selbst wenn man viele Sachen selber machen könnte (z.B. Fliesen, Fassade streichen...) muss ein Handwerker angeheuert werden,
um die Kosten für die Gebühren zu kalkulieren.

Um den Bogen zum eigentlichen Thema Bewohnbarkeit.... zu bekommen. Auch hier muss man wohl immer auf der Hut sein. Hat mein sein Objekt der Begierde gefunden und es alles "perfekt", kann es immer noch sein, das irgendein kleiner Schuppen oder ein anderes Gewerk, nicht oder unvollständig belegt wurde und ich dann als neuer Besitzer die A Karte gezogen habe und man mir den Kram evtl. abreist oder eine Strafe aufbrummt.

Summa summarum, das erste was man wohl braucht, ist einen erstklassigen Anwalt für spanisches Immobielenrecht, den man am besten zu jeder Besichtigung mit nimmt ;-)

In diesem Sinne, guten Rutsch und alles Gute für 2023

VG Ronald
Solana
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von Solana »

Normalerweise hat man nach ca. fünf Jahren "gewohnheitsrecht". Ich will damit sagen, daß nach diesem Zeitraum, der Pool, Schuppen etc. zwar immer noch illegal ist, aber nicht abgerissen werden muß. Allerdings wird die Grunsteuer angepaßt. So ist es zumindest auf den Balearen. Die Gebiete werden von Zeit zu Zeit überflogen und so stellen sie das fest. Allerdings haben wir die Erfahrung gemacht, daß wenn auch das "Gewerk" noch keine fünr Jahre steht und man sagt, daß es schon sechs Jahre steht, wird dies auch akzeptiert.
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von Miesepeter »

Zitat: "das erste was man wohl braucht, ist einen erstklassigen Anwalt für spanisches Immobielenrecht". Nicht unbedingt, ich ziehe soetwas gerade durch. Es fängt mit einem "Arquitecto Técnico" an, der ein Gutachten (genannt "Informe Tecncio de Medicion de Fincas") erstellt (ca. 600,-). Mit diesem geht man zusammen mit seiner vorhandenen Escritura zum Notar und beauftragt ihn zur Erstellung einer "Escritura de Rectificacion", was aber erst der Ausgangspunkt für Laufereien und Kampf mit den Behörden ist, genau das Kataster und die Abt. Urbanismo der jeweiligen Gemeinde, von denen jede auf ihre Art und Weise funktioniert, durch die man sich mit reichlich Fingerspitzengefühl schlängeln muss. Die escritura de rectificacion danach ins Gruundbuch eintragen lassen, und das war's dann.
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Beefeater
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von Beefeater »

Solana hat geschrieben: Do 29. Dez 2022, 18:23 Normalerweise hat man nach ca. fünf Jahren "gewohnheitsrecht". Ich will damit sagen, daß nach diesem Zeitraum, der Pool, Schuppen etc. zwar immer noch illegal ist, aber nicht abgerissen werden muß. Allerdings wird die Grunsteuer angepaßt. So ist es zumindest auf den Balearen. Die Gebiete werden von Zeit zu Zeit überflogen und so stellen sie das fest. Allerdings haben wir die Erfahrung gemacht, daß wenn auch das "Gewerk" noch keine fünr Jahre steht und man sagt, daß es schon sechs Jahre steht, wird dies auch akzeptiert.
Das mit den 5 Jahren ist laut meinem FachAnwalt leider nicht korrekt.
Es gibt diese Verjährung, wenn die illegalen Zusatzbauten, bis hin zu ganzen Häusern, VOR 2014 erstellt wurden.
Wenn das Haus also schon mind. 8 Jahre steht ... bei bis August 2014 (8J bis 2022 bzw. 2023) könntest du Glück haben.
Wenn es aber erst 2015 oder danach gebaut wurde verjährt da nix mehr und der Abriss könnte drohen.

Bei Bauten die z.B. 2001 oder so erstellt wurden, ist die Sanktionierungs Frist der Städte und Gemeinden lange verjährt und sie können dir nichts mehr. Du darfst diese illegalen Zusatzbauten zwar sanieren und Instand halten, aber um keinen mm erweitern...

Man sollte beim Kauf immer beide Kataster (ja es gibt in Spanien 2) kontrollieren und sehen, ob in beiden alle Gebäude erfasst sind.
Oft sind die Illegalen Bauten nur in einem erfasst und fehlen im Zweiten.

Diese Angaben sind aber ohne Gewähr von mir und jeder sollte sich das beim Kauf unbedingt genau von Fachleuten erklären lassen.
Viele Makler wischen das gerne lässig vom Tisch ... die spanischen Verkäufer sowieso.
Miesepeter hat Recht, man kann illegale Bauten nachträglich "legalisieren" lassen, wenn sie alt genug sind, was aber nicht ganz billig ist.

Und es gibt neuerdings sogar neue Lizenzen, um komplett ohne Baugenehmigung vor 2015 errichtete Haupt Häuser in ländlichen Gebieten endlich Legal werden zu lassen an der CB. Also nicht nur der illegale Pool oder das Gästehaus ...

https://www.costanachrichten.com/costa- ... 73831.html
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Oliva B.
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von Oliva B. »

Beefeater hat geschrieben: Fr 30. Dez 2022, 02:51 [... ]Man sollte beim Kauf immer beide Kataster (ja es gibt in Spanien 2) kontrollieren und sehen, ob in beiden alle Gebäude erfasst sind.
Oft sind die Illegalen Bauten nur in einem erfasst und fehlen im Zweiten.[...]

Die obige Aussage ist leider nicht ganz richtig, sondern

In Spanien werden Immobilien durch zwei Institutionen erfasst: durch das Eigentumsregister/Grundbuch (Registro de la Propiedad) und durch das Kataster (Catastro Inmobiliario).
Beide Institutionen bestehen unabhängig voneinander und haben unterschiedliche Zielrichtungen. 
Quelle mit weiteten Erklärungen.

Das spanische Katasteramt („Catastro Inmobiliario“) ist ein verwaltungsrechtliches Register, das dem Finanzministerium und dem Ministerium der öffentlichen Verwaltung („Ministerio de Hacienda y Función Pública“) unterstellt ist.
Quelle mit weiteren Erklärungen.

Nach dem Katasterwert (valor catastral) wird die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) berechnet. Es handelt sich dabei um eine Gemeindesteuer. Auch die Impuestos sobre la Renta de No Residentes (IRNR) - siehe dazu183-Tage-Regel- richten sich nach dem Katasterwert.

Das Grundbuch (Registro de la Propiedad) ist ein dem Ministerium für Justiz unterstelltes Register; mit seinen Aufgaben ist die Generaldirektion für das Register- und Notariatswesen (Dirección General de los Registros y del Notariado) betraut. Im Grundbuch werden das Eigentum an Immobilien und die damit zusammenhängenden Rechte sowie die sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eingetragen und bekannt gegeben.
Dieses Zitat stammt aus einer hochoffiziellen Quelle: Grundbuch im Mitgliedstaat Spanien. Darin wird auch genau erklärt, was das Grundbuchamt bietet.
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von Miesepeter »

Das hört sich alles schön und einfach an, die Realität ist aber ganz anders. Das chaotische Zusammenspiel der Behörden, in diesem Fall Gemeinde, Grundbuchamt und Kataster, bei dem jeder seine eigenen Wege geht, ist zeitraubend, umständlich und kann einen an den Rand der Verzweflung bringen, Dazu kommt, daß die wenigesten Liegenschaften vermessen sind und vielfach einfach drauflos gewirschaftet wird. So steht ein mir bekanntes Landhaus (seit 25 Jahren) in einem bebauten Gebiet, für das es weder einen Flächennutzungsplan noch Bauvorschriften gibt. Grunsteuer wird erhoben obwohl es weder Straßenbeleuchtung, eine befestigte Straße, Múllabfuhr, Kanalisation usw. gibt. Und das ist wiederum mit einer Abrißverfügung unvereinbar - wie gesagt: Chaos pur. Mir sagte mal ein lokaler Politiker (übers.) "Dieses Land funktioniert nicht, ist aber lustig" (este pais no funciona, pero tiene mucha gracia).
Zuletzt geändert von Miesepeter am Fr 30. Dez 2022, 10:19, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von vitalista »

Wir haben das Thema Verjährungsfrist für illegale Anbauten schon einmal gehabt.
viewtopic.php?t=7256

Ich hatte beim Verkauf meiner Finca das Problem, dass aus den in meinem Hinterkopf gespeicherten 4 Jahren Verjährungsfrist in der Realität zwischenzeitlich 15 Jahre geworden sind. Ich musste das behindertengerechte Bad wieder abreißen lassen.

Aber keine Bange @rbgies, wenn du vor dem Kauf alles abklären lässt, bist du auf der sicheren Seite. Ich habe inzwischen Makler kennengelernt, die nehmen ein Haus ohne Wohnbarkeitsbescheinigung erst gar nicht auf.
Und wenn du im Haus was renovieren willst, dann reicht die kleine Baugenehmigung und du kannst ohne Angst vor Repressalien die Arbeiten ausführen.
Wer morgens zerknittert aufsteht, hat tagsüber noch Entfaltungsmöglichkeiten!
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chris
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von chris »

vitalista hat geschrieben: Fr 30. Dez 2022, 10:15 Wir haben das Thema Verjährungsfrist für illegale Anbauten schon einmal gehabt.
viewtopic.php?t=7256
Verjährung ist tatsächlich je nach Comunidad Autónoma unterschiedlich. Hier an der Costa Blanca gelten mittlerweile 15 Jahre. Durch die Regelung, dass nichts nachträglich illegalisiert werden darf, gibt es eine Sonderregelung für die Gebäude, die 2015 zur Einführung der neuen Vorschriften, schon mindestens vier Jahre Bestand hatten, was die vorherige Dauer war, nach der man Bauwerke eintragen lassen konnte.

Somit hier die hochoffiziellen Daten. Über das Alter legalisieren kann man Gebäude
- die älter als 15 Jahre sind und im suelo urbano oder urbanizable stehen.
- die vor dem 20. August 2010 fertig gestellt wurden und im suelo urbano oder urbanizable oder no urbanizable COMÚN stehen
- die vor dem 1. Februar 2002 fertig gestellt wurden und im suelo no urbanizable PROTEGIDO stehen

Vorsicht also vor allem im Rústico. In der Comunidad Valenciana ist eine Registrierung der dort errichteten Gebäude nicht mehr möglich, wenn sie nach den o.g. Daten fertig gestellt wurden, auch nicht, wenn sie irgendwann einmal älter als 15 Jahre sind.

vitalista hat geschrieben: Fr 30. Dez 2022, 10:15 Und wenn du im Haus was renovieren willst, dann reicht die kleine Baugenehmigung und du kannst ohne Angst vor Repressalien die Arbeiten ausführen.
... ausführen lassen
So ist es zumindest bei der normalen Obra Menor vonnöten, einen Bauunternehmer zu benennen und dessen spanische Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
Saludos,
Chris
rbgies
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Re: Immobilien Bewohnbarkeitsbescheinigung, Schuldenfreiheit...

Beitrag von rbgies »

Hallo, wie verhält sich das eigentlich wenn ich die Arbeit z. B. Haus streichen, Fliesen legen, ein Fenster austauschen,Gitter anbringen..., selber machen möchte?
Würde es ausreichen, die Kosten selbst zu kalkulieren und im Antrag anzugeben?
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