Was tun, wenn in Spanien der TÜV fällig wird ?
Verfasst: Mo 14. Dez 2009, 12:29
Viele Deutsche verbringen nicht nur ihren Jahresurlaub in Spanien, sondern überwintern z. B. an der Costa Blanca und halten sich mehrere Monate hier auf. Die Anreise erfolgt nicht immer mit dem Flugzeug. Um die im letzten Jahr stark gestiegenen Kosten für den Mietwagen zu sparen und vor Ort flexibel zu sein, reisen gerade Langzeiturlauber gerne mit dem eigenen PKW an. Oft bleibt das Fahrzeug mit der deutschen Zulassung auch direkt in Spanien, um bei weiteren Aufenthalten zur Verfügung zu stehen.
Was passiert nun, wenn während des Aufenthalts die nächste TÜV-Prüfung fällig wird?
Eine entsprechende Anfrage beim ADAC wurde von der Rechtsabteilung wie folgt beantwortet:
Bei längeren Auslandsaufenthalten kann es vorkommen, dass zwischenzeitlich die Prüfplakette abgelaufen ist. Von Ihnen als Halter des Kfz kann aber nicht verlangt werden, das Kfz rechtzeitig vor Ablauf des TÜV-Termins zur Untersuchung nach Deutschland zu bringen. Eine Anzeige wegen Verstoßes gegen § 29 StVZO kann erstattet werden, wenn die TÜV-Frist abgelaufen ist und sich das Kfz wieder in Deutschland befindet.
Statt eines Verwarnungs- oder Bußgeldes kann eine gebührenfreie Mängelanzeige erfolgen, wenn Sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass die Hauptuntersuchung bei der Ausreise aus Deutschland noch nicht fällig war und das Kfz danach ständig in Spanien gewesen ist. Das Kfz muss dann unverzüglich zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist im Anschluss der Anzeigebehörde (meist Polizeidienststelle) mitzuteilen. Das Kfz muss nach Überschreitung der deutschen Landesgrenze auch ohne Anzeige unverzüglich dem TÜV vorgeführt werden.
Neben anderen Beweismitteln dient häufig ein Prüfprotokoll, das von einer ausländischen technischen Überwachungsstelle stammt, zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung eines längeren Auslandsaufenthaltes. Dieses Protokoll bescheinigt lediglich die Durchführung einer Überprüfung nach den in dem betreffenden Land geltenden Prüfkriterien. Das Prüfprotokoll besitzt nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland von TÜV oder DEKRA erteilten Prüfplakette. Es ersetzt auch nicht die Eintragung im Kfz-Schein; die TÜV- Plakette und die Eintragung in den Fahrzeugpapieren stellen hoheitliche Akte dar, die nur von bestimmten deutschen Prüforganisationen oder Sachverständigen erbracht werden können. Insofern würde auch ein spanisches Prüfprotokoll in Deutschland nicht anerkannt werden.
Spanische Behörden können wegen Ablaufs der Prüfplakette keine Geldbuße verhängen. Ist das Fahrzeug jedoch infolge erheblicher technischer Mängel nicht mehr verkehrssicher (z. B. wegen übermäßiger Geräusch- oder Abgasentwicklung), kann eine Ahndung vorgenommen werden. Insofern könnte es ratsam sein, das Fahrzeug in Spanien - trotz mangelnder Anerkennung in Deutschland - der Hauptuntersuchung zuzuführen.
Die Überziehung des Untersuchungstermins führt zwar nicht automatisch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes; wird das Kfz aber über einen längeren Zeitraum in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und war dieser Umstand für einen Unfall ursächlich, könnte aber eine „Gefahrerhöhung“ nach §§ 23 ff. VVG gegeben sein.
Wird eine TÜV-Prüfung verspätet durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Fälligkeitsmonat der letzten Untersuchung. Die Frist für die Hauptuntersuchung wird „rückdatiert“ (seit 01.12.1999).
Was passiert nun, wenn während des Aufenthalts die nächste TÜV-Prüfung fällig wird?
Eine entsprechende Anfrage beim ADAC wurde von der Rechtsabteilung wie folgt beantwortet:
Bei längeren Auslandsaufenthalten kann es vorkommen, dass zwischenzeitlich die Prüfplakette abgelaufen ist. Von Ihnen als Halter des Kfz kann aber nicht verlangt werden, das Kfz rechtzeitig vor Ablauf des TÜV-Termins zur Untersuchung nach Deutschland zu bringen. Eine Anzeige wegen Verstoßes gegen § 29 StVZO kann erstattet werden, wenn die TÜV-Frist abgelaufen ist und sich das Kfz wieder in Deutschland befindet.
Statt eines Verwarnungs- oder Bußgeldes kann eine gebührenfreie Mängelanzeige erfolgen, wenn Sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass die Hauptuntersuchung bei der Ausreise aus Deutschland noch nicht fällig war und das Kfz danach ständig in Spanien gewesen ist. Das Kfz muss dann unverzüglich zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist im Anschluss der Anzeigebehörde (meist Polizeidienststelle) mitzuteilen. Das Kfz muss nach Überschreitung der deutschen Landesgrenze auch ohne Anzeige unverzüglich dem TÜV vorgeführt werden.
Neben anderen Beweismitteln dient häufig ein Prüfprotokoll, das von einer ausländischen technischen Überwachungsstelle stammt, zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung eines längeren Auslandsaufenthaltes. Dieses Protokoll bescheinigt lediglich die Durchführung einer Überprüfung nach den in dem betreffenden Land geltenden Prüfkriterien. Das Prüfprotokoll besitzt nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland von TÜV oder DEKRA erteilten Prüfplakette. Es ersetzt auch nicht die Eintragung im Kfz-Schein; die TÜV- Plakette und die Eintragung in den Fahrzeugpapieren stellen hoheitliche Akte dar, die nur von bestimmten deutschen Prüforganisationen oder Sachverständigen erbracht werden können. Insofern würde auch ein spanisches Prüfprotokoll in Deutschland nicht anerkannt werden.
Spanische Behörden können wegen Ablaufs der Prüfplakette keine Geldbuße verhängen. Ist das Fahrzeug jedoch infolge erheblicher technischer Mängel nicht mehr verkehrssicher (z. B. wegen übermäßiger Geräusch- oder Abgasentwicklung), kann eine Ahndung vorgenommen werden. Insofern könnte es ratsam sein, das Fahrzeug in Spanien - trotz mangelnder Anerkennung in Deutschland - der Hauptuntersuchung zuzuführen.
Die Überziehung des Untersuchungstermins führt zwar nicht automatisch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes; wird das Kfz aber über einen längeren Zeitraum in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und war dieser Umstand für einen Unfall ursächlich, könnte aber eine „Gefahrerhöhung“ nach §§ 23 ff. VVG gegeben sein.
Wird eine TÜV-Prüfung verspätet durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Fälligkeitsmonat der letzten Untersuchung. Die Frist für die Hauptuntersuchung wird „rückdatiert“ (seit 01.12.1999).