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Bank-Einzugsverfahren – nicht ohne Tücken

Verfasst: Sa 1. Jun 2019, 20:26
von Miesepeter
Heute werden fast alle regelmäßig anfallenden Zahlungen aus laufenden vertraglichen Verpflichtungen auf diesem Wege geregelt, ohne daß der Kontoinhaber über jede erfolgte Belastung besonders informiert wird. Was nun aber, wenn plötzlich in den Kontobewegeungen, die auch nicht immer automatisch zugetellt werden, eine (auch weit zurückliegende) Belastung erscheint, dessen Begünstigter nicht berechtigt oder, schlimmer, unbekannt ist?
Die Banken reden sich in derartigen Fällen mit allen möglichen Vorwänden heraus und verweisen auf das Kleingedruckte ihrer Bedingungen, z.B. daß Reklamationen innerhalb 2 Monaten geltend gemacht werden müssen (u.a.m.).
Die Gerichte sind da anderer Meinung und stellen fest, dass die Bank für jede Kontobelastung einen spezifischen Auftrag vom Kontoinhaber (nicht vom Begünstigten) benötigt, was in der Praxis aber allgemein nicht geschieht und “stillschweigendes Einverständnis” unterstellt wird. Die Banken drehen den Spieß um und wollen geltend machen, daß sie lediglich im Fall eines ausdrücklichen Ausschlusses die automatische Abbuchung verneinen, was die Richter aber ablehnen.
In derartigen Streitfällen wurden Banken als gemeinsam (mit dem Begünstigten) Haftende für den entstandenen Schaden zu vollem Ersatz der unrechtmäßig abgebuchten Beträge verurteilt.
Das Gesagte bezieht sich nicht auf Kartenzahlungen.
(Ley 16/2009, Urteil de TSJ – vglw. BGH - v. 22.6.2006)

Re: Bank-Einzugsverfahren – nicht ohne Tücken

Verfasst: Di 4. Jun 2019, 13:44
von balina
Ich nehme an, das Gericht schließt Daueraufträge aus, sondern meint einmalige Abbuchungsaufträge beim Kauf von Waren z.B. Denn bei Daueraufträgen liegt ein Auftrag vor, würde ich meinen.

Re: Bank-Einzugsverfahren – nicht ohne Tücken

Verfasst: Di 4. Jun 2019, 13:58
von brigittekoslowski
Da denke ich auch,Daueraufträge können ja gekündigt werden