Re: Unbeschränkte Steuerpflicht in D
Verfasst: Mo 6. Feb 2017, 13:12
Und hier die Antwort:
Ihre E-Mail vom 18.01.2017 ist im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen.
Das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) ist nur für Steuerpflichtige zuständig, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) haben und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind (Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung).
Ob das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) für Sie überhaupt zuständig wäre, vermag ich aufgrund mangelnder Erkenntnisse leider nicht zu beurteilen.
Gleichwohl teile ich Ihnen unter Beachtung der gültigen Sach- und Rechtslage von in Spanien ansässigen Beziehern deutscher Renten vorsorglich Folgendes mit:
Gemäß dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen werden Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Spanien ansässige Personen grundsätzlich nur in Spanien besteuert. Die aus Deutschland stammenden Renten dürfen in Deutschland nicht besteuert werden.
Abweichend hiervon ist bei Personen, die ab dem 1. Januar 2015 erstmalig eine Rentenzahlung aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, eine eingeschränkte deutsche Besteuerung dieser Renten möglich (Begrenzung der Steuer auf 5% der Bruttorente). Gleichwohl können diese Rentenzahlungen auch in Spanien besteuert werden. Spanien ist jedoch verpflichtet, die auf die Rentenzahlung geleisteten deutschen Steuern anzurechnen.
Auch die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ändert an diesem Grundsatz nichts. Die Regelung der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG ist eine Regelung, die der deutsche Gesetzgeber geschaffen hat. Diese Regelung hat keinen Einfluss auf die Besteuerung in Spanien.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass das Finanzamt keine Steuerberatung vorzunehmen hat und hierzu auch ausdrücklich nicht befugt ist (§§ 3, 4 Steuerberatungsgesetz).
Ich rege deshalb an, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die steuerberatenden Berufe wenden.
Diesbezüglich bitte ich um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Anmerkung: Wichtig ist die Aussage zu § 1 Abs. 3 EStG. Die Regelung hat keinen Einfluss auf die Besteuerung in Spanien!
Ihre E-Mail vom 18.01.2017 ist im Finanzamt Neubrandenburg (RiA) eingegangen.
Das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) ist nur für Steuerpflichtige zuständig, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) haben und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind (Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung).
Ob das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) für Sie überhaupt zuständig wäre, vermag ich aufgrund mangelnder Erkenntnisse leider nicht zu beurteilen.
Gleichwohl teile ich Ihnen unter Beachtung der gültigen Sach- und Rechtslage von in Spanien ansässigen Beziehern deutscher Renten vorsorglich Folgendes mit:
Gemäß dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen werden Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Spanien ansässige Personen grundsätzlich nur in Spanien besteuert. Die aus Deutschland stammenden Renten dürfen in Deutschland nicht besteuert werden.
Abweichend hiervon ist bei Personen, die ab dem 1. Januar 2015 erstmalig eine Rentenzahlung aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, eine eingeschränkte deutsche Besteuerung dieser Renten möglich (Begrenzung der Steuer auf 5% der Bruttorente). Gleichwohl können diese Rentenzahlungen auch in Spanien besteuert werden. Spanien ist jedoch verpflichtet, die auf die Rentenzahlung geleisteten deutschen Steuern anzurechnen.
Auch die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ändert an diesem Grundsatz nichts. Die Regelung der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG ist eine Regelung, die der deutsche Gesetzgeber geschaffen hat. Diese Regelung hat keinen Einfluss auf die Besteuerung in Spanien.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass das Finanzamt keine Steuerberatung vorzunehmen hat und hierzu auch ausdrücklich nicht befugt ist (§§ 3, 4 Steuerberatungsgesetz).
Ich rege deshalb an, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die steuerberatenden Berufe wenden.
Diesbezüglich bitte ich um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Anmerkung: Wichtig ist die Aussage zu § 1 Abs. 3 EStG. Die Regelung hat keinen Einfluss auf die Besteuerung in Spanien!