Auf das
Urheberrecht am eigenen Foto haben wir schon oft genug hingewiesen, ich möchte es jedoch noch einmal in Erinnerung rufen.
Recht am Bild
Jedes Foto oder Bild unterliegt unumstritten dem Urhebergesetz
ALLE, Fotos sind durch das Urheberrecht geschützt, egal um welche Art von Fotos es sich handelt. Veröffentlichen darf man Fotos nur, wenn man selbst der Urheber ist oder die Genehmigung des Fotografen für die Veröffentlichung besitzt. Auch dann muss der Name des Urhebers genannt werden.
Doch Vorsicht: Auch veränderte Fotos fallen unter das Urheberrecht.
Gibt man das Foto eines anderen als sein eigenes aus, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung (Bilderklau!!!!) und diese kann nach § 106 UrhG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
In diesem Thread geht es jedoch um das
Recht am eigenen Bild
Neben dem Urheberrecht an der Aufnahme selbst gibt es aber auch noch das 'Recht am eigenen Bild', das im deutschen KunstUrhG, genauer genommen in den Paragraphen
22 und
23 festgeschrieben ist, es gibt aber auch Ausnahmen, s. §23, Punkt 2.
Das Internet ist voll von Porträtfotos und Aufnahmen, auf denen Menschen eindeutig erkannt werden können. In den seltensten Fällen werden sich die Fotografen eine Genehmigung zur Veröffentlichung von den abgebildeten Personen eingeholt haben, so wie es das Gesetz verlangt. Dies zeigt, dass sich viele Fotografen über die bestehenden Gesetze hinwegsetzen oder sie nicht kennen. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und selbst in einem Projekt der Bundeszentrale für politische Bildung wird eingeräumt, dass es in der Praxis Graustufen gibt.
Die Praxis
In einer dieser Grauzonen befindet man sich, wenn man sich z.B. auf Urlaubsreisen im Ausland befindet und Personen ablichtet. Greift dort das deutsche KunstUrhG überhaupt?
Wenn jemand ablehnt, dass er fotografiert wird, sollte man diesen Wunsch grundsätzlich respektieren. Darüber hinaus gibt es jedoch Kulturen, deren Religion oder Aberglaube es verbietet, ein Abbild von Personen zu machen. Sich darüber hinwegzusetzen zeigt eine fehlende Konflikt- und Gefühls-Wahrnehmung, durch die diese Menschen in Ängste und Depressionen gestürzt werden können, z.B. durch ihre Angst, beim Fotografieren ihre Seele zu verlieren, nach dem Tod nicht wiedergeboren zu werden oder nicht ins Paradies zu kommen.
Das traf aber bei villes Reisebericht nicht zu. Er zeigt Fotos von Menschen, die er auf seinen Reisen kennengelernt hat und die sich offen und mit Freude von ihm ablichten ließen. Natürlich dachte vor einem Vierteljahrhundert noch niemand über eine Verbreitung durch das Internet nach.
Das "Recht am eigenen Bild" soll den Abgelichteten vor einer "Verletzung" schützen. Doch im vorliegenden Fall wurde niemand gegen seine Willen fotografiert und in einer für ihn peinlichen oder kompromittierenden Situation gezeigt.
Ich selbst handhabe es seit einiger Zeit so, dass ich Personen, die ich fotografieren will vorher frage, ob ich die Fotos in einem Länderforum veröffentlichen darf. Noch nie habe ich mir eine Absage eingehandelt, im Gegenteil. Die meisten waren stolz darauf, dass ich gerade von ihnen ein Foto machen wollte. Gerade in Ländern, wo die Menschen weder Geld noch die Möglichkeiten haben sich einen Fotoapparat zu kaufen, wird man immer wieder von Einheimischen gefragt, ob man nicht ein Foto von ihnen machen und es nach der Rückkehr zusenden könne. So habe ich in meinem
Seychellen-Reisebericht ein Foto des 2010 verstorbenen Gurus
Kantilal Jivan Shah veröffentlicht. Die Erlaubnis zur Veröffentlichung hat mir der im Indischen Ozean bekannte Heiler und Lehrer selbst gegeben und die Verbreitung entsprach seinem ausdrücklichen Wunsch.
Sanktionen
Was aber kann aber passieren, wenn der abgebildete Mensch Kenntnis über die Verbreitung seines Fotos im Internet erlangt (für das er keine Genehmigung erteilt hat) und er sich durch diese Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt?
Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von im außereuropäischen Ausland aufgenommenen Fotos richtet sich zunächst einmal nach dem Recht des Landes, in dem das Bild entstand.
Der Betroffene kann aufgrund dieser Rechtsvorschriften, aber auch auf Grundlage der deutsche Gesetze dagegen vorgehen, d.h. er könnte den Urheber des Fotos in dessen Land auffordern, sein Foto von der Website zu entfernen oder einen Unterlassungsanspruch gegen das jeweilige Medium geltend machen, um eine weitere Veröffentlichung zu unterbinden.
Lt. § 33 KunstUrhG wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer gegen die §§ 22, 23 verstößt.
Aber:
Der Verstoß wird nur auf Antrag verfolgt, d.h. keine Verdienstmöglichkeit für Abmahnanwälte, die das Internet nach Fotos durchkämmen. Der "Geschädigte" selbst muss also aktiv werden.