Dieses Bild
habe ich über die Google-Bildersuche auf unserer FB-Seite gefunden und mit dem IMG-Code hier im Forum eingefügt. Wäre es nicht mein eigenes Bild, hätte ich das nicht tun dürfen, denn dies ist keine Verlinkung, sondern wäre meines Erachtens eine Veröffentlichung fremden Bildmaterials. YouTube-Videos werden über einen Embedding-Code eingebettet.
Haftung für Video-Embedding
Video-Embedding & Co.:
- Die meisten Videos, die auf den verschiedenen Plattformen veröffentlicht werden, können über die Einbindung des jeweiligen Embedding Codes auf jeder beliebigen anderen Webseite im Internet veröffentlicht werden. Damit wird – abstrakt gesprochen – ein Container auf der Webseite integriert und dargestellt, über den der ausgewählte Inhalt vom Server der jeweiligen Videoplattformen abgerufen werden kann. Darin liegt bereits ein klarer, technischer Unterschied zu sonstigen Inhalten, die direkt auf dem eigenen Server liegen und bei denen der jeweilige Webseitenbetreiber für (Urheber-)rechtsverletzung natürlich sofort rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. [...]
Auf derselben Seite wird auch auf die oben genannte Form der Foto-Einbindung eingegangen:
- Das Landgericht München hatte bereits am 10.1.2007 in einem Urteil (Az. 21 O 20028/05) das Einbinden externer Dateien (vorliegend ein Foto) in das Erscheinungsbild einer Webseite als einen Fall des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß §19a UrhG gewertet. Auch dort war eine Einbindung in der Weise erfolgt, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. “Framing”) . Der Einbindende mache sich nach Ansicht der Münchner Richter den Inhalt in einer Weise zu eigen, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen sei, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird. Dadurch mache er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie.
Ein eingebettetes YouTube-Video ist sofort als ein solches zu erkennen während ein über IMG-Code eingefügtes Bild vom Betrachter nicht eindeutig als Inhalt einer anderen Website zu identifizieren ist.
Ich weiß, es ist ein sehr komplexes und leidiges Thema, aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Auch wenn das Forum mein liebstes Hobby und weit mehr als eine Freizeitbeschäftigung ist, möchten weder Elke noch ich wegen einer Rechtsverletzung in die (finanzielle) Pflicht genommen werden.