Wahlen der Gemeinschafts Ämter

Kleine Erlebnisse erzählen, Erfahrungen austauschen, Fragen stellen und Ratschläge erteilen
Antworten
Benutzeravatar
Fussel
activo
activo
Beiträge: 152
Registriert: Mi 1. Mai 2013, 07:21
Wohnort: Ciudad Quesada
Kontaktdaten:

Wahlen der Gemeinschafts Ämter

Beitrag von Fussel »

Hallo zusammen,

das Jahr 2017 ist beendet und es stehen wieder die Wahlen der Gemeinschaften an. Ich werde nach 6 Jahren das Amt als Präsidentin nicht mehr ausüben und mache Platz für andere.

Wenn das Wörtchen ABER nicht wäre….

----keiner macht es freiwillig, aber es haben auch alle bedenken, dass sie im Falle eines Losverfahren, gelost werden.

Nun sind schon einige Miteigentümer (meiner Meinung zu Recht, ich verstehe es voll und ganz)auf mich zu gekommen, mit gesundheitlichen Einschränkungen und hohem Alter, welche nicht gewählt werden möchten …

Frage reicht das auch in Spanien (Bez. hat das in Spanien Gültigkeit ?)ein schriftliches Artest des Hausarztes bei der Verwaltung ein zureichen ?

Wer hat so eine Erfahrung schon gemacht oder weiß, ob es anerkannt wird, das man aus dem Losverfahren mit einem gültigen Artest ausgeschlossen werden kann.

Ich freue mich wenn ich nur auf diese spezielle Frage eine Antwort erhalten würde.
Liebe Grüße an alle

Brigitte >:d< Danke
Miesepeter
especialista
especialista
Beiträge: 4114
Registriert: Mi 8. Jun 2016, 10:45
Wohnort: S.O.-Spanien

Re: Wahlen der Gemeinschafts Ämter

Beitrag von Miesepeter »

Die Funktionsweise der Eigentümergemeinschaften ist im "Ley de la Propiedad Horizontal" ausführlich geregelt, u.a. auch die Wahl des Vorsitzenden usw. Ergänzend finden auch die Statuten Anwendung. Anderweitige Vorgehensweisen, Entscheidungen u.ä. können vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.
Der Intellekt steht nachgeordnet zum Willen (Briefträger Gert Postel)
Reichtum ist die Fähigkeit, das Leben voll auszukosten (H. D. Thoreau)
Vorsicht bei Wünschen, sie können erfüllt werden - eigene Erfahrung
Benutzeravatar
Fussel
activo
activo
Beiträge: 152
Registriert: Mi 1. Mai 2013, 07:21
Wohnort: Ciudad Quesada
Kontaktdaten:

Re: Wahlen der Gemeinschafts Ämter

Beitrag von Fussel »

Hallo Miesepeter,
Vielen Dank aber mit der Wahlweise hier in spanien sowie Ablauf , ist mir auch bekannt...
Meine Frage bezog sich nur auf das Artest vom Hausarzt ob dieses überhaupt anerkannt wird.
Die Eigentümer die ein Artest einreichen,sind sich ihrer Sache sicher.
Da ich mir aber nicht so sicher bin,wollte ich hier diese Anfrage stellen..
lieben dank und einen schönen Abend
Lg. Brigitte
Benutzeravatar
Oliva B.
Administratorin u. Moderatorin
Administratorin u. Moderatorin
Beiträge: 21572
Registriert: Mi 6. Mai 2009, 08:17
Wohnort: Heute hier, morgen dort, bin kaum da, muß ich fort...

Re: Wahlen der Gemeinschafts Ämter

Beitrag von Oliva B. »

Fussel, du warst sicher eine verantwortungsvolle Präsidentin, die sich, wie man hier nachlesen kann, sehr um die Belange der Eigentümer gekümmert hat.
Ich habe keine Erfahrungen mit spanischen Eigentümergemeinschaften, ich konnte meine Erkenntnisse leider nur ergoogeln.

Artikel 13 des Gesetzes über horizontales Eigentum (Ley de Propiedad Horizontal, kurz LPH), auf das Miesepeter bereits hinwies, legt unter Punkt 2 fest:
  • Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Eigentümer durch Wahl oder alternativ durch Rotation oder per Losentscheid ernannt. Diese Ernennung ist verpflichtend, aber der gewählte Eigentümer kann innerhalb eines Monats den Richter unter Angabe der Gründe um Ablösung ersuchen.
    [...]
    Punkt 4: Die Anwesenheit von Vizepräsidenten ist optional. Er wird nach dem gleichen Verfahren ernannt, das für die Ernennung des Vorsitzenden vorgesehen ist.

    Quelle: Seite 10
Der gewählte Präsident kann also dem Gericht unter Angabe von Gründen seinen Rücktritt innerhalb eines Monats nach der Ernennung erklären, falls er sich körperlich oder geistig nicht in der Lage sieht, dieses Amt zu bekleiden. Die Entscheidung, den Präsidenten von seinen Pflichten zu entbinden - oder auch nicht, trifft jedoch das Gericht.
Nach meiner Vermutung (mehr kann ich dir leider nicht anbieten, da mir die Zeit zu weiteren Recherchen fehlt) ist, dass ein Amt zunächst angenommen werden muss, um dann in einem weiteren Schritt die Befreiung mittels eines Attests zu beantragen.

Eine Lösung wäre es vielleicht, wenn du dich im Vorfeld als Vizepräsidentin zur Verfügung stellen würdest? Diese Zusage würde wohl jedem Kandidaten die nötige Sicherheit bieten und dir die Möglichkeit geben, dein über sechs Jahre gesammeltes Wissen weiter zu geben.

Nützliche Quelle für Wohnungseigentümer: Wohneigentum, eine Publikation der Provinzregierung von Alicante.
Benutzeravatar
Fussel
activo
activo
Beiträge: 152
Registriert: Mi 1. Mai 2013, 07:21
Wohnort: Ciudad Quesada
Kontaktdaten:

Re: Wahlen der Gemeinschafts Ämter

Beitrag von Fussel »

Hallo Oliva,
zuerst mal herzlichen Dank zu deiner Information.
Wie ich schon Miesepeter mitteilte, dass es mir bekannt ist, was das Gesetz über horizontales Eigentum besagt.
Ich war mir, aber nicht sicher wie das mit dem Artest ist, wen es vor der Versammlung eingereicht wird und die betroffenen Personen im Glauben sind,das dies ausreichen würde, nicht an der Verlosung teil nehmen zu müssen.

Nun bestätigt ihr mir das es nicht so gehen kann ,sondern laut "Ley de la Propiedad Horizontal" nachher unter Angaben von Gründen seinen Rücktritt innerhalb eines Monats bei Gericht erklären und einreichen soll.

Ja, das wird manch einem nicht gefallen, das sie diesen Weg gehen müssen, da hoffe, ich für alle das sich einer freiwillig meldet.
OK, noch mal Danke an Miesepeter und dir ,für eure hilfreiche Antwort und hiermit möchte ich das Thema dann beenden . :)

Liebe Grüße und ein schönes Wochenende ;-)
Brigitte >:d<
Antworten

Zurück zu „Spanische Plauderecke“