Nö,Kipperlenny hat geschrieben:Ich denke der komplette § trifft nicht zu, da ich kein ausländisches Kraftfahrzeug halte (im Beispiel von dem Wagen meines Vaters) sondern damit hier nur temporär / ausnahmsweise fahre. Der Halter bleibt ja er und er ist kein Residente.
Du bist als Nutzer eines ausländischen KFZ grundsätzlich steuerpflichtig.
Davon bist du als ausländischer Halter allerdings für max 1 Jahr von der Steuer befreit.
Ich kann dir das als Gesetz nur in D zeigen.
Aber Atzines verstorbener Bruder (Resident) wusste, das dies genauso auch in Spanien gilt. Deshalb konnte ich sein Auto in E fahren, er aber mein D-Auto allenfalls, wenn ich da drin saß.
Für den Fall, dass wir mit deutschem Wohnsitz mit unserem in E zugelassenen Ford nach D fahren, sind sofort nach dem Eintreffen (am Wohnort) dort an das Finanzamt pro Tag der voraussichtlichen Nutzung in Deutschland 51 Cent zu entrichten.
Diese Auskunft habe ich auch vom Finanzamt erhalten.
In der Praxis läuft das so ab, dass ich nach einer polizeilichen Kontrolle eine Anzeige bekomme*. Wegen der Geringfügigkeit ist beim ersten Mal aber keine Strafe zu erwarten, sondern nur die Steuer zu zahlen. Es ist für Kontrollen nützlich, die letzte Tankquittung z.B. aus Frankreich mitzuführen, um zu beweisen, dass ich auf dem Weg bin. Niemand erwartet, dass ich schon an der Grenze zahle.
*Das Wissen über diese Steuerpflicht ist aber bei hiesigen PVB nicht sehr verbreitet. Regelmäßig bekommen aber z.B Polen, die hier gemeldet sind und ihr in P (billiger) zugelassenes KFZ hier in D fahren, Anzeigen.
Ob es in Spanien nach einer Anzeige wegen Geringfügigkeit keine Strafe (außerhalb der Steuer) gibt, bezweifle ich eher.