Verfassung des Königreiches Spanien Titel 5 bis 10, Zusätze

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El Draco
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Verfassung des Königreiches Spanien Titel 5 bis 10, Zusätze

Beitrag von El Draco »

Verfassung des Königreiches Spanien

vom 29. Dezember 1978

geändert durch
Gesetz vom 27. August 1992 (Art. 13 Abs. 2)

Titel V - Die Beziehungen zwischen Regierung und Parlament

Art. 108. Die Regierung ist für ihre Politik gegenüber dem Kongreß kollektiv verantwortlich.

Art. 109. Die Kammern und ihre Ausschüsse können über ihre jeweiligen Präsidenten jede erforderliche Information und Hilfe von der Regierung und ihren Ressorts sowie von allen Behörden des Staates und der Autonomen Gemeinschaften verlangen.

Art. 110. (1) Die Kammern und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Regierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Regierung haben Zutritt zu den Sitzungen der Kammern und ihrer Ausschüsse; sie haben das Recht, jederzeit gehört zu werden. Sie können verlangen, daß Beamte ihrer Ressorts in diesen Sitzungen informieren.

Art. 111. (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder müssen auf die in den Kammern gestellten Interpellationen und Anfragen antworten. Für diese Art von Debatten legen die Geschäftsordnungen eine Mindestzeit pro Woche fest.

(2) Jede Interpellation kann zu einem Entschließungsantrag führen, in dem die Kammer ihre Auffassung zum Ausdruck bringt.

Art. 112. Der Ministerpräsident kann nach vorheriger Erörterung im Ministerrat im Kongreß die Vertrauensfrage über sein Regierungsprogramm oder eine allgemeinpolitische Erklärung stellen. Das Vertrauen gilt als ausgesprochen, wenn die einfache Mehrheit der Abgeordneten dafür stimmt.

Art. 113. (1) Der Kongreß kann durch einen mit absoluter Mehrheit angenommenen Mißtrauensantrag die Regierung politisch zur Verantwortung ziehen.

(2) Der Mißtrauensantrag muß von mindestens einem Zehntel der Abgeordneten unterzeichnet werden und einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorschlagen.

(3) Über den Mißtrauensantrag kann nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach seinem Einbringen gestimmt werden. An den beiden ersten Tagen dieser Frist können Alternativanträge eingebracht werden.

(4) Wird der Mißtrauensantrag vom Kongreß abgelehnt, so können die Unterzeichner in der gleichen Sitzungsperiode keinen neuen Mißtrauensantrag einbringen.

Art. 114. (1) Wenn der Kongreß der Regierung das Vertrauen verweigert, so reicht diese beim König ihren Rücktritt ein; anschließend wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 99 ein neuer Ministerpräsident ernannt.

(2) Wenn der Kongreß einen Mißtrauensantrag annimmt, so reicht die Regierung beim König ihren Rücktritt ein. Der im Mißtrauensantrag vorgeschlagene Kandidat hat von diesem Zeitpunkt an das Vertrauen der Kammer in allen in Artikel 99 festgelegten Punkten. Der König ernennt ihn zum Ministerpräsidenten.

Art. 115. (1) Der Ministerpräsident kann nach vorheriger Erörterung im Ministerrat und unter seiner alleinigen Verantwortung die Auflösung des Kongresses, des Senats oder der Cortes Generales vorschlagen, die vom König verfügt wird. Das Auflösungsdekret setzt das Datum für die Neuwahlen fest.

(2) Ist ein Mißtrauensantrag eingebracht, so kann der Auflösungsantrag nicht gestellt werden.

(3) Eine erneute Auflösung kann erst ein Jahr nach der vorherigen erfolgen, außer in dem nach Artikel 99 Absatz 5 vorgesehenen Fall.

Art. 116. (1) Ein Organgesetz regelt den Alarm-, den Ausnahme- und den Belagerungszustand sowie die entsprechenden Zuständigkeiten und Einschränkungen.

(2) Der Alarmzustand wird von der Regierung durch eine im Ministerrat angenommene Verordnung für höchstens 15 Tage erklärt. Der Kongreß, der zu diesem Zweck unverzüglich einberufen wird, und ohne dessen Zustimmung die genannte Frist nicht verlängert werden kann, wird hiervon unterrichtet. Die Verordnung bestimmt den territorialen Bereich, auf den sich die Auswirkungen der Erklärung erstrecken.

(3) Der Ausnahmezustand wird von der Regierung durch eine im Ministerrat nach vorheriger Billigung durch den Kongreß angenommene Verordnung erklärt. Die Billigung und die Ausrufung des Ausnahmezustands müssen ausdrücklich die Auswirkungen, den territorialen Bereich auf den er sich erstreckt, und seine Dauer bestimmten; letztere darf dreißig Tage nicht überschreiten; sie kann jedoch um die gleiche Frist und unter den gleichen Bedingungen verlängert werden.

(4) Der Belagerungszustand wird auf ausschließlichen Vorschlag der Regierung von der absoluten Mehrheit des Kongresses erklärt. Der Kongreß bestimmt den territorialen Bereich, die Dauer und die Bedingungen.

(5) Während des Alarm-, Ausnahme- oder Belagerungszustandes kann der Kongreß nicht aufgelöst werden. Die Kammern gelten als automatisch einberufen, wenn sie sich nicht in einer Sitzungsperiode befinden. Ihre Tätigkeit sowie die der anderen Verfassungsorgane darf während der Dauer dieser Zustände nicht unterbrochen werden. Falls es nach Auflösung des Kongresses oder Ablauf seines Mandats zu einer Situation kommt, die zur Ausrufung eines dieser Zustände führt, so werden die Zuständigkeiten des Kongresses von seinem Ständigen Ausschuß wahrgenommen.

(6) Die Erklärung des Alarm-, Ausnahme- und Belagerungszustandes ändert nicht das Prinzip der Verantwortlichkeit der Regierung und ihrer von der Verfassung und den Gesetzen anerkannten Beauftragten.

Titel VI - Die rechtsprechende Gewalt

Art. 117. (1) Die Rechtsprechung geht vom Volke aus und wird im Namen des Königs von Richtern ausgeübt, die die rechtsprechende Gewalt bilden; sie sind unabhängig, unabsetzbar, verantwortlich und allein dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Richter können nur aus Gründen und mit den Garantien, die das Gesetz vorsieht, entlassen, suspendiert, versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden.

(3) Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch Entscheidung und Vollstreckung obliegt in allen Arten von Verfahren ausschließlich den durch die Gesetze vorgesehenen Gerichten. Zuständigkeiten und Verfahrensweisen werden durch diese Gesetze festgelegt.

(4) Die Gerichte üben nur die in Absatz 3 festgelegten und jene Funktionen aus, die ihnen ausdrücklich zur Gewährleistung eines Rechts durch Gesetze zugewiesen sind.

(5) Das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit ist die Grundlage der Organisation und Arbeitsweise der Gerichte. Das Gesetz regelt unter Beachtung der Grundsätze der Verfassung die Ausübung der Militärgerichtsbarkeit im strikt militärischen Bereich und die Gerichtsbarkeit im Falle des Belagerungszustandes.

(6) Ausnahmegerichte sind unzulässig.

Art. 118. Die Ausführung der Urteile und aller anderen bindenden Entscheidungen der Richter und Gerichte ist obligatorisch; ebenso muß die von ihnen im Verlaufe eines Prozesses und bei der Vollstreckung des Urteils verlangte Zusammenarbeit geleistet werden.

Art. 119. Die Gerichtsbarkeit ist kostenlos, wenn das Gesetz dies bestimmt, in jedem Fall aber für Personen, die ungenügende Mittel besitzen, um einen Rechtsstreit zu führen.

Art. 120. (1) Die gerichtliche Tätigkeit ist öffentlich. Die Prozeßordnungen können Ausnahmen vorsehen.

(2) Das Gerichtsverfahren wird vorwiegend mündlich geführt, vor allem in Strafsachen.

(3) Die Urteile sind immer zu begründen und sie werden öffentlich verkündet.

Art. 121. Schäden, die durch einen Justizirrtum oder durch anomales Funktionieren der Justizverwaltung verursacht werden, berechtigen zu einer Entschädigung zu Lasten des Staates gemäß dem Gesetz.

Art. 122. (1) Das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt regelt die Bildung, Arbeitsweise und Leitung der Gerichte sowie die Rechtsstellung der Berufsrichter, die eine einzige Körperschaft bilden, und die des Personals im Dienste der Justizverwaltung.

(2) Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt ist deren leitendes Organ. Ein Organgesetz regelt seine Geschäftsordnung und die Inkompatibilitäten seiner Mitglieder und ihrer Ämter sowie insbesondere ihre Ernennungen, Beförderungen, Kontrolle und die Disziplinarordnung.

(3) Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtes, der ihm vorsteht, und aus 20 vom König für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannten Mitgliedern: 12 Richter aller Kategorien, gemäß den Bestimmungen des Organgesetzes; vier auf Vorschlag des Kongresses und vier auf Vorschlag des Senates, in beiden Fällen mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder der beiden Kammern aus den Reihen der Anwälte und anderer Juristen ausgewählten Personen mit anerkannter Kompetenz und mit mehr als 15 jähriger Berufserfahrung.

Art. 123. (1) Das Oberste Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich auf ganz Spanien erstreckt, ist das oberste rechtsprechende Organ, außer auf dem Gebiet der Verfassungsrechtsprechung.

(2) Der Präsident des Obersten Gerichtes wird auf Vorschlag des Generalrates der rechtsprechenden Gewalt in der vom Gesetz vorgesehenen Form vom König ernannt.

Art. 124. (1) Die Staatsanwaltschaft hat, unbeschadet der anderen Organen übertragenen Funktionen, die Aufgabe, die Tätigkeit der Justiz zum Schutz der Gesetzlichkeit, der Rechte der Bürger und des vom Gesetz geschützten Allgemeinwohls von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Personen zu unterstützen. Ihr obliegt auch die Überwachung der Unabhängigkeit der Gerichte und die Sorge um das Gemeinwohl vor den Gerichten.

(2) Die Staatsanwaltschaft übt ihre Funktionen durch eigene Organe gemäß den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Handlungsweise und der hierarchischen Gliederung sowie in jedem Fall unter Achtung der Grundsätze der Legalität und Unparteilichkeit aus.

(3) Das Gesetz regelt das Grundstatut der Staatsanwaltschaft.

(4) Der Generalstaatsanwalt wird auf Vorschlag der Regierung und nach Anhörung des Generalrats der rechtsprechenden Gewalt vom König ernannt.

Art. 125. Die Bürger können Popularklage erheben und über die Einrichtung der Geschworenen in der vom Gesetz vorgesehenen Form und in den Strafverfahren, die das Gesetz bestimmt, an der Rechtspflege sowie an den herkömmlichen Schlichtungs- und Schiedsstellen teilnehmen.

Art. 126. Die Kriminalpolizei untersteht bei ihrer Aufgabe der Feststellung strafbarer Handlungen, des Auffindens und der Festnahme des Täters gemäß den Bestimmungen des Gesetzes den Richtern, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Art. 127. (1) Die Richter sowie die Staatsanwälte dürfen während ihrer Amtszeit keine anderen öffentlichen Ämter bekleiden und politischen Parteien oder Gewerkschaften nicht angehören. Ein Gesetz regelt das System und die Modalitäten für Berufsvereinigungen der Richter, Magistrate und Staatsanwälte.

(2) Ein Gesetz legt die Inkompatibilität der Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt fest, wobei deren völlige Unabhängigkeit gewährleistet sein muß.

Titel VII - Wirtschaft und Finanzwesen

Art. 128. (1) Der gesamte Reichtum des Landes in seinen verschiedenen Formen und unabhängig von seiner Trägerschaft ist dem Gemeinwohl untergeordnet.

(2) Die öffentliche Initiative im Wirtschaftsleben wird anerkannt. Durch Gesetz können dem öffentlichen Sektor wesentliche Mittel oder Dienstleistungen vorbehalten werden, besonders im Falle eines Monopols; ebenso kann das Eingreifen in Unternehmen zugelassen werden, wenn das Gemeinwohl dies erfordert.

Art. 129. (1) Das Gesetz legt die Formen der Mitwirkung aller interessierten Bürger an der Sozialversicherung und an der Tätigkeit derjenigen öffentlichen Organe fest, deren Funktion die Lebensqualität oder das Gemeinwohl direkt berührt.

(2) Die öffentliche Gewalt fördert wirksam die verschiedenen Formen der Mitwirkung innerhalb eines Unternehmens und die Genossenschaften durch eine entsprechende Gesetzgebung. Sie sieht auch die Möglichkeiten vor, die den Arbeitnehmern den Zugang zum Besitz an den Produktionsmitteln erleichtern.

Art. 130. (1) Die öffentliche Gewalt sorgt für die Modernisierung und Entwicklung aller Wirtschaftsbereiche, insbesondere von Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Handwerk, um dadurch den Lebensstandard aller Spanier einander anzugleichen.

(2) Dem gleichen Zweck dient eine besondere Förderung der Gebirgsregionen.

Art. 131. (1) Der Staat kann durch das Gesetz die allgemeine Wirtschaftstätigkeit planen, um sich der Bedürfnisse der Gemeinschaft anzunehmen, um die Entwicklung der Regionen und Sektoren auszugleichen und zu harmonisieren und um das Wachstum von Einkommen und Vermögen sowie deren gerechtere Verteilung zu fördern.

(2) Die Regierung arbeitet Planentwürfe aus nach den ihr von den Autonomen Gemeinschaften mitgeteilten Prognosen und unter Beratung und Mitarbeit der Gewerkschaften und anderer Berufs-, Unternehmer- und Wirtschaftsverbände. Zu diesem Zweck wird ein Rat gebildet, dessen Zusammensetzung und Funktionen durch Gesetz geregelt werden.

Art. 132. (1) Das Gesetz regelt die rechtliche Ordnung des Staats- und Gemeindebesitzes unter Achtung der Grundsätze der Unveräußerlichkeit, Unverjährbarkeit und Unpfändbarkeit; es regelt auch seine Übertragung.

(2) Der Staatsbesitz wird durch Gesetz bestimmt: in jedem Fall gehören dazu die Küstenzonen, Strände, Hoheitsgewässer und die Bodenschätze des Wirtschaftsgebietes und des Festlandsockels.

(3) Das Gesetz regelt das Staatsvermögen und das Kulturerbe der Nation, seine Verwaltung, seinen Schutz und seine Erhaltung.

Art. 133. (1) Die ursprüngliche Befugnis für die Erhebung von Steuern liegt durch Gesetz ausschließlich beim Staat.

(2) Die Autonomen Gemeinschaften und die Gebietskörperschaften können in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen Steuern erheben und ihre Entrichtung verlangen.

(3) Jede fiskalische Vergünstigung, welche die Staatsabgaben betrifft, muß kraft Gesetz festgelegt werden.

(4) Die öffentlichen Verwaltungen können nur gemäß den Gesetzen finanzielle Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen.

Art. 134. (1) Der Regierung obliegt die Aufstellung des Haushaltsplanes, den Cortes Generales seine Prüfung, Abänderung und Verabschiedung.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein Jahr aufgestellt; er umfaßt die Gesamtheit der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Hand und legt die die Staatseinnahmen berührenden Steuern fest.

(3) Die Regierung muß dem Kongreß mindestens drei Monate vor Ablauf des vorjährigen den neuen Haushaltsplan vorlegen.

(4) Wenn das Haushaltsgesetz nicht vor dem ersten Tag des entsprechenden Rechnungsjahres verabschiedet ist, so gilt der vorherige Staatshaushalt bis zum Inkrafttreten des neuen als automatisch verlängert.

(5) Nach Verabschiedung des Haushaltsplanes kann die Regierung Gesetzesentwürfe vorlegen, die eine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben oder eine Verminderung der Einnahmen im betreffenden Rechnungsjahr vorsehen.

(6) Gesetzesvorschläge oder Änderungsanträge, die eine Erhöhung der Kredite oder eine Verminderung der Einnahmen vorsehen, bedürfen zu ihrer Beratung der Zustimmung der Regierung.

(7) Das Haushaltsgesetz kann keine neuen Steuern festsetzen. Es kann Steuern modifizieren, wenn ein materielles Steuergesetz dies vorsieht.

Art. 135. (1) Die Regierung bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung zur Ausgabe von Staatsschuldbriefen oder Aufnahme von Krediten.

(2) Kredite zur Zins- und Kapitalzahlung der Staatsschuld gelten grundsätzlich als Bestandteil der Ausgabenposten des Haushalts; sie können nicht abgeändert oder modifiziert werden, solange sie den Bedingungen des Emissionsgesetzes entsprechen.

Art. 136. (1) Der Rechnungshof ist das oberste Organ der Rechnungskontrolle und der Prüfung der Wirtschaftstätigkeit des Staates und des öffentlichen Sektors. Er ist unmittelbar von den Cortes Generales abhängig und übt seine Prüfungs- und Kontrollfunktionen hinsichtlich der Staatsausgaben und -einnahmen in seiner Vertretung aus.

(2) Die Rechnungen des Staates und des öffentlichen Sektors sind dem Rechnungshof zur Prüfung vorzulegen. Unbeschadet seiner eigenen Rechtsprechung übermittelt der Rechnungshof den Cortes Generales einen jährlichen Bericht, in dem er gegebenenfalls die seiner Ansicht nach vorgekommenen Verstöße und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten mitteilt.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind ebenso unabhängig und unabsetzbar und den gleichen Inkompatibilitätsregeln unterworfen wie die Richter.

(4) Ein Organgesetz regelt Zusammensetzung, Organisation und Funktionen des Rechnungshofes.

Titel VIII - Die territoriale Gliederung des Staates

Kapitel 1 - Allgemeine Grundsätze

Art. 137. Das Staatsgebiet ist in Gemeinden, Provinzen und die sich konstituierenden Autonomen Gemeinschaften gegliedert. Sie alle genießen Autonomie bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Interessen.

Art. 138. (1) Der Staat gewährleistet die wirksame Realisierung des in Artikel 2 der Verfassung niedergelegten Grundsatzes der Solidarität, indem er sich für die Herstellung eines angemessenen und gerechten wirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Teilen des Staatsgebietes einsetzt; er berücksichtigt insbesondere die Situation der Inseln.

(2) Die Unterschiede zwischen den Statuten der einzelnen Autonomen Gemeinschaften dürfen in keinem Fall zu wirtschaftlichen oder sozialen Privilegien führen.

Art. 139. (1) Alle Spanier haben im gesamten Staatsgebiet die gleichen Rechte und Pflichten.

(2) Keine Behörde darf Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit von Personen sowie den freien Güterverkehr im gesamten spanischen Staatsgebiet behindern.

Kapitel II - Die Gemeindeverwaltung

Art. 140. Die Verfassung gewährleistet die Autonomie der Gemeinden. Diese besitzen die volle Rechtspersönlichkeit. Ihre Regierung und Verwaltung obliegt den jeweiligen Gemeindevertretungen, die sich aus den Bürgermeistern und den Gemeinderäten zusammensetzen. Die Gemeinderäte werden von den Bürgern ihrer Gemeinde in allgemeines, gleicher, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl in der vom Gesetz vorgesehenen Form gewählt. Die Bürgermeister werden von den Gemeinderäten oder von den Bürgern gewählt. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen die Einrichtung von Bürgerversammlungen möglich ist.

Art. 141. (1) Die Provinz ist eine lokale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Erfüllung der Staatsgeschäfte; sie ist gekennzeichnet durch den Zusammenschluß von Gemeinden und die territoriale Gliederung. Jede Veränderung der Provinzgrenzen muß von den Cortes Generales durch ein Organgesetz gebilligt werden.

(2) Die autonome Regierung und Verwaltung der Provinzen obliegt Provinzialräten oder anderen repräsentativen Körperschaften.

(3) Der provinzunabhängige Zusammenschluß von Gemeinden ist zulässig.

(4) Die Inseln der Archipele verfügen außerdem über eine eigene Verwaltung in Form von Inselparlamenten oder -räten.

Art. 142. Die lokalen Haushalte müssen über ausreichende Mittel zur Erfüllung der Funktionen, die das Gesetz den jeweiligen Körperschaften zuschreibt, verfügen. Diese Mittel stammen im wesentlichen aus den eigenen Steuereinnahmen sowie aus Anteilen an Steuern des Staates und der Autonomen Gemeinschaften.

Kapitel III - Die Autonomen Gemeinschaften

Art. 143. (1) In Ausübung des in Artikel 2 der Verfassung anerkannten Rechts auf Autonomie können aneinandergrenzende Provinzen mit gemeinsamen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Eigenschaften, die Inselgebiete und die Provinzen, die historisch eine Regionaleinheit bilden, die Selbstregierung erlangen und sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels sowie den entsprechenden Statuten als Autonome Gemeinschaften konstituieren.

(2) Die Initiative für den Autonomieprozeß liegt bei allen betroffenen Provinzialräten oder den entsprechenden Organen der Inseln sowie bei zwei Dritteln der Gemeinden, deren Bevölkerung mindestens die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Provinz oder Insel umfaßt. Diese Erfordernisse müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten diesbezüglichen Beschluß durch eine der betroffenen Gebietskörperschaften erfüllt werden.

(3) Im Falle des Scheiterns kann die Initiative erst nach fünf Jahren wiederholt werden.

Art. 144. Die Cortes Generales können aus Gründen des nationalen Interesses durch ein Organgesetz:
a) die Konstituierung einer Autonomen Gemeinschaft autorisieren, wenn deren Gebiet das einer Provinz nicht überschreitet und die Voraussetzungen von Artikel 143 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
b) gegebenenfalls ein Autonomiestatut für Territorien, die nicht Teil einer Provinzorganisation sind, autorisieren oder beschließen;
c) die Initiative der Gebietskörperschaften, auf die sich Artikel 143 Absatz 2 bezieht, übernehmen.

Art. 145. (1) Der Zusammenschluß Autonomer Gemeinschaften ist in keinem Falle zulässig.

(2) Die Autonomiestatute können die Voraussetzungen, Bedingungen und Modalitäten vorsehen, gemäß derer die Autonomen Gemeinschaften untereinander Abkommen abschließen können, die die Ausführung und Gewährung ihrer eigenen Dienstleistungen betreffen, sowie Art und Weise der entsprechenden Mitteilung an die Cortes Generales. In allen weiteren Fällen bedürfen Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Autonomen Gemeinschaften der Genehmigung durch die Cortes Generales.

Art. 146. Der Entwurf des Autonomiestatuts wird von einer Versammlung ausgearbeitet, die sich aus den Mitgliedern des Provinzialrates oder des zuständigen Organs der Insel der betroffenen Provinzen und aus den in ihnen gewählten Abgeordneten und Senatoren zusammensetzt. Der Entwurf wird den Cortes Generales zugeleitet, die ihn wie ein Gesetz behandeln.

Art. 147. (1) Im Rahmen der vorliegenden Verfassung sind die Autonomiestatute die grundlegende institutionelle Norm der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft; der Staat erkennt sie an und schützt sie als integralen Bestandteil seiner Rechtsordnung.

(2) Die Autonomiestatute müssen enthalten:
a) den Namen der Gemeinschaft, der ihrer historischen Identität am besten entspricht;
b) die Abgrenzung ihres Gebietes;
c) die Benennung, die Organisation und den Sitz der eigenen autonomen Institutionen;
d) die im Rahmen der Verfassung übernommenen Zuständigkeiten und die Grundlagen für die Übernahme der ihnen entsprechenden Dienstleistungen.

(3) Die Reform der Autonomiestatute erfolgt nach der in ihnen selbst vorgesehenen Verfahrensweise und bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Cortes Generales durch ein Organgesetz.

Art. 148. (1) Die Autonomen Gemeinschaften können auf folgenden Gebieten Zuständigkeiten übernehmen:
1. Organisation der Institutionen ihrer Selbstverwaltung;
2. Veränderungen der Gemeindegrenzen in ihrem Gebiet und allgemein die Funktionen, die der Staatsverwaltung bezüglich der lokalen Körperschaften obliegen und deren Übertragung die Gesetzgebung über die Kommunalverwaltung zuläßt;
3. Raumordnung, Städte- und Wohnungsbau;
4. öffentliche Bauten, deren Errichtung in ihrem Gebiet von Interesse für die Autonome Gemeinschaft ist;
5. Eisenbahnen und Hauptstraßen, deren Verlauf sich völlig auf das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft beschränkt sowie der darauf oder per Kabelverkehr durchgeführte Transport;
6. Not- und Sporthäfen, Sportflugplätze und generell solche Häfen und Flugplätze, über die keine kommerziellen Aktivitäten abgewickelt werden;
7. Landwirtschaft und Viehzucht im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftsordnung;
8. Gebirgs- und Forstwirtschaft;
9. Durchführung des Umweltschutzes;
10. Entwürfe, Konstruktion und Betrieb von Wasserwerken, Kanälen und Bewässerungsanlagen, die von Interesse für die Autonome Gemeinschaft sind; Mineral- und Thermalquellen;
11. Binnenfischerei, Schalentierzucht und Aquakultur, Jagdwesen und Flußfischfang;
12. lokale Messen und Ausstellungen;
13. Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Autonomen Gemeinschaft im Rahmen der von der gesamtstaatlichen Wirtschaftspolitik gesetzten Ziele;
14. Handwerk;
15. Museen, Bibliotheken und Musikkonservatorien, die von Interesse für die Autonome Gemeinschaft sind;
16. Pflege von Bau- und Kunstdenkmälern, die von Interesse für die Autonome Gemeinschaft sind;
17. Förderung der Kultur, der Forschung und gegebenenfalls des Unterrichts der Sprache der Autonomen Gemeinschaft;
18. Förderung und Ordnung des Tourismus innerhalb ihres Gebietes;
19. Förderung von Sport- und Freizeitgestaltung;
20. Sozialfürsorge;
21. Gesundheit und Hygiene;
22. Bewachung und Schutz ihrer Gebäude und Einrichtungen; die Koordinierung und sonstige Befugnisse bezüglich der örtlichen Polizei nach Maßgabe eines Organgesetzes.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren und durch eine Reform ihrer Statute können die Autonomen Gemeinschaften ihre Zuständigkeiten innerhalb des im Artikel 149 vorgesehenen Rahmens allmählich erweitern.

Art. 149. (1) Der Staat besitzt die ausschließliche Zuständigkeit in den folgenden Bereichen:
1. Regelung der Grundbedingungen, die die Gleichheit aller Spanier bei der Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte und Erfüllung der verfassungsmäßigen Pflichten gewährleisten;
2. Staatsangehörigkeit, Ein- und Auswanderung, Ausländer- und Asylrecht;
3. internationale Beziehungen;
4. Verteidigung und Streitkräfte;
5. Justizverwaltung;
6. Handelsrecht, Strafrecht und Strafvollzug; Prozeßrecht, unbeschadet der notwendigen Sonderregelungen, die sich in dieser Hinsicht aus den Besonderheiten des materiellen Rechts der Autonomen Gemeinschaften ergeben;
7. Arbeitsgesetzgebung, unbeschadet ihrer Ausführung durch die Organe der Autonomen Gemeinschaften;
8. Zivilgesetzgebung, unbeschadet der Erhaltung, Modifizierung und Entwicklung der gegebenenfalls vorhandenen Zivil-, Foral- und Sonderrechte; in jedem Fall die sich auf die Anwendung und Wirksamkeit juristischer Normen beziehenden Regeln, die zivilrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Eheformen, Ordnung der öffentlichen Register und Urkunden, Grundlagen der Vertragspflichten, Normen für die Lösung von Gesetzeskonflikten und Bestimmung der Rechtsquellen, in letzterem Fall unter Wahrung der Normen des Foral- und Sonderrechtes;
9. Gesetzgebung über Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz;
10. Zoll- und Tarifwesen; Außenhandel;
11. Währungssystem; Devisen, Geldwechsel und Konvertibilität; Grundlagen der Ordnung des Kredit-, Banken- und Versicherungswesens;
12. Gesetzgebung über Gewichte und Maße, Bestimmung der amtlichen Zeit;
13. Grundlagen und Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftsplanung;
14. Staatshaushalt und Staatsschuld;
15. Förderung und allgemeine Koordinierung der wissenschaftlichen und technischen Forschung;
16. Sanitärkontrollen an den Grenzen; Grundlagen und allgemeine Koordinierung des Gesundheitswesens; Gesetzgebung über pharmazeutische Produkte;
17. grundlegende Gesetzgebung und wirtschaftliche Ordnung der sozialen Sicherheit, unbeschadet der Ausführung ihrer Leistungen durch die Autonomen Gemeinschaften;
18. rechtliche Grundlagen der öffentlichen Verwaltung und des Status ihrer Beamten, wobei den von der Verwaltung Betroffenen die gleiche Behandlung gewährleistet wird; gleiches Verwaltungsverfahren, unbeschadet der Besonderheiten, die sich aus der eigenen Organisation der Autonomen Gemeinschaften ergeben; Gesetzgebung über Zwangsenteignung; Grundgesetzgebung über Verwaltungsverträge und -konzessionen und die Haftung aller öffentlichen Verwaltungen;
19. Seefischerei, unbeschadet der Zuständigkeiten, die den Autonomen Gemeinschaften bei der Regelung dieses Bereichs zuerkannt werden;
20. Handelsmarine und Verleihung des Flaggenrechts; Beleuchtung der Küsten und maritimen Signale; Häfen und Flughäfen von allgemeinem Interesse; Kontrolle des Luftraums, Luftverkehrs und Lufttransports; Wetterdienst und Registrierung von Luftfahrzeugen;
21. Eisenbahnen und Straßenverkehr, sofern sie durch das Gebiet von mehr als einer Autonomen Gemeinschaft führen; allgemeines Verkehrswesen; Kraftfahrzeugverkehr; Post- und Fernmeldewesen; Luft- und Unterseekabel und Funkwesen;
22. Gesetzgebung, Ordnung und Konzession der Wasservorkommen und Wassernutzung, wenn die Gewässer mehr als eine Autonome Gemeinschaft durchfließen, und Genehmigung elektrischer Installierungen, wenn sie noch von einer anderen Autonomen Gemeinschaft genutzt werden oder der Energietransport das eigene Gebiet verläßt;
23. gesetzliche Grundlagen über den Umweltschutz unbeschadet der Befugnisse der Autonomen Gemeinschaften zum Erlaß zusätzlicher Schutzbestimmungen; gesetzliche Grundlagen für Waldgebiete, Forstwirtschaft und Viehtriften;
24. öffentliche Bauten, die von allgemeinem Interesse sind oder deren Errichtung sich auf mehr als eine Autonome Gemeinschaft auswirkt;
25. Grundlagen des Bergbaus und Energiewesens;
26. Herstellung, Handel, Besitz und Gebrauch von Waffen und Sprengkörpern;
27. grundlegende Normen für Presse, Rundfunk und Fernsehen und für alle sozialen Kommunikationsmedien, unbeschadet der den Autonomen Gemeinschaften bei ihrer Entwicklung und Betreibung zustehenden Befugnisse;
28. Schutz des kulturellen, künstlerischen und baulichen Erbes Spaniens gegen Ausfuhr und Plünderung; staatliche Museen, Bibliotheken und Archive, unbeschadet ihrer Verwaltung durch die Autonomen Gemeinschaften;
29. öffentliche Sicherheit, unbeschadet der Möglichkeit der Schaffung eigener Polizeikräfte durch die Autonomen Gemeinschaften in d er Form, die die entsprechenden Statute im Rahmen der Bestimmungen eines Organgesetzes vorsehen;
30. Regelung der Bedingungen für Erwerb, Ausstellung und Bestätigung akademischer und beruflicher Titel und grundsätzliche Normen für die Anwendung des Artikels 27 der Verfassung mit dem Ziel, die Erfüllung der Verpflichtungen der öffentlichen Gewalt auf diesem Gebiet zu gewährleisten;
31. Statistik für staatliche Zwecke;
32. Genehmigung zur Durchführung einer Volksabstimmung.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten, die die Autonomen Gemeinschaften übernehmen können, betrachtet der Staat den Dienst an der Kultur als eine Pflicht und wesentliche Aufgabe und erleichtert in Abstimmung mit den Autonomen Gemeinschaften den kulturellen Austausch zwischen ihnen.

(3) Die dem Staat von dieser Verfassung nicht ausdrücklich übertragenen Aufgabenbereiche können auf Grund der entsprechenden Statute von den Autonomen Gemeinschaften übernommen werden. Die Zuständigkeit in Bereichen, die von den Autonomiestatuten nicht übernommen werden, liegt beim Staat, dessen Normen im Konfliktfall in allen Materien, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz der Autonomen Gemeinschaften gehören, den Vorrang haben. Das staatliche Recht ergänzt in jedem Fall das Recht der Autonomen Gemeinschaften.

Art. 150. (1) Die Cortes Generales können in Angelegenheiten gesamtstaatlicher Kompetenz allen oder einer der Autonomen Gemeinschaften die Befugnis übertragen, sich selbst im Rahmen der Prinzipien, Grundlagen und Leitlinien eines Organgesetzes Rechtsnormen zu geben. Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte wird in jedem Rahmengesetz die Modalität der parlamentarischen Kontrolle über diese Rechtsnormen der Autonomen Gemeinschaften festgelegt.

(2) Der Staat kann den Autonomen Gemeinschaften durch ein Organgesetz Befugnisse aus der staatlichen Zuständigkeit übertragen, die ihrer Natur nach für die Übertragung geeignet sind. Das Gesetz sieht in jedem Einzelfall die entsprechende Zuweisung finanzieller Mittel sowie die Formen der Kontrolle vor, die der Staat sich vorbehält.

(3) Der Staat kann Gesetze erlassen, die die notwendigen Grundsätze für eine Angleichung der normativen Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaften enthalten. Dies gilt auch für die Zuständigkeitsbereiche der Autonomen Gemeinschaften, wenn es das Interesse der Allgemeinheit erfordert. Es obliegt den Cortes Generales, mit absoluter Mehrheit jeder der Kammern diese Notwendigkeit festzustellen.

Art. 151. (1) Der Zeitraum von fünf Jahren, den Artikel 148 Absatz 2 vorsieht, muß nicht eingehalten werden, wenn die Initiative für den Autonomieprozeß innerhalb der von Artikel 143 Absatz 2 vorgesehenen Frist außer von den Provinzialräten oder den entsprechenden für die Inseln zuständigen Organen von drei Vierteln der Gemeinden der betroffenen Provinzen beschlossen wird, die mindestens die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder einzelnen Provinz umfassen und wenn diese Initiative gemäß einem Organgesetz durch ein Referendum von der absoluten Mehrheit der Wähler in jeder Provinz ratifiziert wird.

(2) Werden die im vorhergehenden Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt, so wird folgendes Verfahren für die Ausarbeitung des Autonomiestatuts angewandt:
1. Die Regierung ruft alle Abgeordneten und Senatoren, die in Wahlkreisen eines Gebietes gewählt wurden, das die Autonomie anstrebt, zusammen, damit sie sich in einer Versammlung konstituieren, die den einzigen Zweck hat, den Entwurf eines Autonomiestatuts zu erarbeiten. Diese Versammlung muß das Statut mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder annehmen.
2. Nach Annahme des Entwurfs des Autonomiestatuts durch die Parlamentarierversammlung wird er an den Verfassungsausschuß des Kongresses weitergeleitet, der ihn innerhalb von zwei Monaten unter Mitwirkung und Hilfe einer Delegation der vorschlagenden Versammlung prüft, um in gegenseitigem Einvernehmen seine endgültige Fassung zu bestimmen.
3. Wenn dieses Einvernehmen erzielt wird, so wird der entsprechende Text den Wahlberechtigten der Provinzen, die zum Gebiet des Statutenentwurfs gehören, zur Volksabstimmung vorgelegt.
4. Wenn der Entwurf des Statuts in allen Provinzen von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen worden ist, so wird er an die Cortes Generales weitergeleitet. Das Plenum jeder der beiden Kammern beschließt die Annahme oder die Ablehnung des Textes. Ist das Statut angenommen, so wird es vom König gebilligt und als Gesetz verkündet.
5. Wenn das in Absatz 2 erwähnte Einvernehmen nicht erzielt wird, so wird der Entwurf des Statuts als Gesetzesentwurf von den Cortes Generales beraten. Der vom Parlament gebilligte Text wird den Wahlberechtigten der Provinzen im Gebiet des Statutsentwurfs zur Volksabstimmung vorgelegt. Im Falle der Billigung durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in jeder Provinz wird das Statut gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes verkündet.

(3) Die Ablehnung des Entwurfs des Autonomiestatuts durch eine oder mehrere Provinzen in den Fällen von Ziffer 4 und 5 des vorhergehenden Absatzes schließt nicht die Konstituierung der geplanten Autonomen Gemeinschaft durch die übrigen Provinzen aus. Sie geschieht in der Form, die das im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Organgesetz festlegt.

Art. 152. (1) In den nach Artikel 151 gebilligten Autonomiestatuten stützt sich die institutionelle autonome Organisation auf eine gesetzgebende Versammlung, die nach dem Verhältniswahlsystem, das außerdem die Vertretung der verschiedenen Gebietsteile gewährleistet, gewählt wird, auf einen Regierungsrat mit exekutiven und administrativen Funktionen und auf einen Präsidenten, den die Versammlung aus ihren Mitgliedern wählt und den der König ernennt. Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Regierungsrates, der höchsten Vertretung der betreffenden Autonomen Gemeinschaft und der ordentlichen Vertretung des Staates in ihr. Der Präsident und die Mitglieder des Regierungsrates sind der Versammlung politisch verantwortlich.

Ein hoher Gerichtshof ist, ungeachtet der dem Obersten Gericht obliegenden Rechtsprechung, höchste Instanz der Gerichtsbarkeit im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft. In den Statuten der Autonomen Gemeinschaften können, in Übereinstimmung mit dem Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt und im Rahmen der Einheit und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, die Voraussetzungen und Formen der Beteiligung der Gemeinschaften an der Regelung der territorialen Gerichtsorganisation vorgesehen werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 123 enden die prozessualen Instanzen bei Justizorganen, die sich in jener Autonomen Gemeinschaft befinden, in der sieh auch das in erster Instanz zuständige Organ befindet.

(2) Nach Billigung und Verkündung der jeweiligen Statute können diese nur durch die in ihnen selbst festgelegten Verfahren und durch eine von allen Wahlberechtigten durchgeführte Volksabstimmung geändert werden.

(3) Durch den Zusammenschluß aneinandergrenzender Gemeinden können die Statute eigene territoriale Bezirke mit voller Rechtspersönlichkeit schaffen.

Art. 153. Die Kontrolle der Tätigkeit der Organe der Autonomen Gemeinschaften wird wie folgt ausgeübt:
a) durch das Verfassungsgericht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der normativen Bestimmungen mit Gesetzeskraft;
b) durch die Regierung, nach Einholen eines Gutachtens des Staatsrates, im Hinblick auf die Ausübung der nach Artikel 150 Absatz 2 übertragenen Funktionen;
c) durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich der autonomen Verwaltung und ihrer Satzungen;
d) durch den Rechnungshof für Wirtschaft und Haushalt.

Art. 154. Ein von der Regierung ernannter Delegierter leitet die Verwaltung des Staates im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft und koordiniert sie gegebenenfalls mit der Verwaltung der Gemeinschaft.

Art. 155. (1) Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so handelt, daß ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen.

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen erteilen.

Art. 156. (1) Die Autonomen Gemeinschaften genießen gemäß den Grundsätzen der Koordinierung mit der staatlichen Finanzverwaltung und der Solidarität aller Spanier finanzielle Autonomie für die Entwicklung und Ausübung ihrer Zuständigkeiten.

(2) Die Autonomen Gemeinschaften können nach Maßgabe der Gesetze und Statute bei der Erhebung und Eintreibung der Steuern des Staates als Delegierte oder Mitarbeiter des Staates handeln.

Art. 157. (1) Die Finanzmittel der Autonomen Gemeinschaften Setzen sieh zusammen aus:
a) ganz oder teilweise vom Staat überlassenen Steuern; Zuschläge auf staatliche Steuern und anderen Anteilen an den Einnahmen des Staates;
b) eigenen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben;
c) Überweisungen aus einem interterritorialen Ausgleichsfonds und anderen Zuweisungen zu Lasten des Staatshaushalts;
d) Erträgen aus ihrem Vermögen und privatrechtlichen Einnahmen;
e) Einkünften aus Kreditgeschäften.

(2) Die Autonomen Gemeinschaften können in keinem Fall Besteuerungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf Vermögen außerhalb ihres Gebietes beziehen oder die den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr behindern.

(3) Durch ein Organgesetz können die Ausübung der im vorstehenden Absatz 1 aufgeführten finanziellen Zuständigkeiten, die Normen zur Lösung möglicher Konflikte und die verschiedenen Formen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den Autonomen Gemeinschaften und dem Staat geregelt werden.

Art. 158. (1) Im Staatshaushalt können für die Autonomen Gemeinschaften Zuweisungen vorgesehen werden im Verhältnis zum Umfang der von ihnen übernommenen staatlichen Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie zur Gewährleistung eines Mindestniveaus der auf dem gesamten spanischen Territorium grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen.

(2) Zum Zwecke der Korrektur interterritorialer wirtschaftlicher Ungleichgewichte und der effektiven Verwirklichung des Solidaritätsprinzips wird ein Ausgleichsfonds für Investitionen geschaffen, dessen Mittel von den Cortes Generales unter den Autonomen Gemeinschaften und ggf. den Provinzen aufgeteilt werden.

Titel IX - Das Verfassungsgericht

Art. 159. (1) Das Verfassungsgericht setzt sich aus zwölf vom König ernannten Mitgliedern zusammen. Vier werden vom Kongreß mit einer 3/5-Mehrheit seiner Mitglieder, vier vom Senat mit gleicher Mehrheit, zwei von der Regierung und zwei vom Generalrat der rechtsprechenden Gewalt vorgeschlagen.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen aus Richtern und Staatsanwälten, Universitätsprofessoren, Beamten und Rechtsanwälten ausgewählt werden. Alle müssen anerkannt kompetente Juristen mit mehr als fünfzehnjähriger Berufserfahrung sein.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts werden für einen Zeitraum von neun Jahren ernannt und alle drei Jahre zu einem Drittel erneuert.

(4) Die Mitgliedschaft im Verfassungsgericht ist unvereinbar mit jedem repräsentativen Mandat, mit politischen oder Verwaltungsämtern, mit der Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer politischen Partei oder in einer Gewerkschaft und mit einer Beschäftigung bei solchen Organisationen, mit der Ausübung des Berufs des Richters oder Staatsanwalts und mit jeder beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Im übrigen unterliegen die Mitglieder des Verfassungsgerichts den gleichen Inkompatibilitätsregeln wie alle Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt.

(5) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unabsetzbar.

Art. 160. Der Präsident des Verfassungsgerichts wird auf Vorschlag des Plenums, das ihn unter seinen Mitgliedern auswählt, für den Zeitraum von drei Jahren vom König ernannt.

Art. 161. (1) Das Verfassungsgericht ist für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens zuständig und besitzt Entscheidungsbefugnis in folgenden Fällen:
a) Normenkontrollklagen gegen Gesetze und Rechtsnormen mit Gesetzesrang. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm mit Gesetzesrang, die Gegenstand der Auslegung durch die Rechtsprechung war, ist auch für diese verbindlich, wenn auch das ergangene Urteil oder die ergangenen Urteile nicht die Rechtskraftwirkung verlieren.
b) Verfassungsbeschwerden wegen der Verletzung der in Artikel 153, Absatz 2 dieser Verfassung enthaltenen Rechte und Freiheiten in den Fällen und Formen, die das Gesetz bestimmt;
c) Organstreitigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften oder zwischen letzteren;
d) in allen übrigen Materien, die die Verfassung oder ein Organgesetz dem Gericht zuweisen.

(2) Die Regierung kann die von den Organen der Autonomen Gemeinschaften verabschiedeten Bestimmungen und Beschlüsse vor dem Verfassungsgericht anfechten. Die Anfechtung führt zur vorübergehenden Aufhebung der betreffenden Bestimmung oder des betreffenden Beschlusses. Das Gericht muß diese aber innerhalb von fünf Monaten bestätigen oder endgültig aufheben.

Art. 162. (1) Befugt sind
a) zur Einlegung der Normenkontrollklage der Ministerpräsident, der Volksanwalt, fünfzig Abgeordnete, fünfzig Senatoren, die ausführenden Kollegialorgane der Autonomen Gemeinschaften und gegebenenfalls deren Versammlungen;
b) zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein legitimes Interesse geltend machen, sowie der Volksanwalt und die Staatsanwaltschaft.

(2) In allen übrigen Fällen bestimmt ein Organgesetz die antragsbefugten Organe und Personen.

Art. 163. Wenn ein rechtsprechendes Organ in einem Verfahren der Ansicht ist, daß eine für den konkreten Fall anzuwendende Norm mit Gesetzesrang, von deren Gültigkeit der Urteilsspruch abhängt, verfassungswidrig sein könnte, legt es die Frage dem Verfassungsgericht vor, gemäß den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, der Form und den Wirkungen, die keinesfalls suspendierende Wirkung haben können.

Art. 164. (1) Die Urteile des Verfassungsgerichts werden zusammen mit eventuellen Sondervoten im Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie sind vom Tage nach ihrer Veröffentlichung an rechtskräftig; Ansprüche gehen sie sind unzulässig. Urteile, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Norm mit Gesetzesrang feststellen, sowie diejenigen, die sich nicht auf die Frage einer individuellen Rechtsbeeinträchtigung beschränken, haben allgemeine Bindungswirkung.

(2) Soweit das Urteil nichts anderes bestimmt, behält das Gesetz in dem Teil, der nicht durch die Verfassungswidrigkeit betroffen ist, seine Gültigkeit.

Art. 165. Ein Organgesetz regelt die Arbeitsweise des Verfassungsgerichts, das Statut seiner Mitglieder, das vor diesem Gericht anzuwendende Verfahren und die Voraussetzungen der Klageerhebung.

Titel X - Verfassungsänderung

Art. 166. Die Initiative zur Verfassungsänderung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 87, Absatz 1 und 2.

Art. 167. (1) Entwürfe für eine Verfassungsänderung müssen durch eine Mehrheit von drei Fünftel jeder der beiden Kammern gebilligt werden. Kommt ein Einvernehmen zwischen den beiden Kammern nicht zustande, so wird versucht, es durch die Bildung eines Ausschusses herbeizuführen, der paritätisch mit Abgeordneten und Senatoren besetzt ist und der einen Text vorlegt, über den Kongreß und Senat beschließen.

(2) Kommt eine Annahme der Verfassungsänderung gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 nicht zustande, so kann der Kongreß die Änderung mit ¾-Mehrheit beschließen, wenn der Senat dem Text mit absoluter Mehrheit zugestimmt hat.

(3) Nach Annahme der Verfassungsänderung durch die Cortes Generales wird sie zur Ratifizierung einer Volksabstimmung unterworfen, wenn innerhalb von 15 Tagen nach der Annahme durch das Parlament ein entsprechender Antrag von einem Zehntel der Mitglieder einer der beiden Kammern gestellt wird.

Art. 168. (1) Im Falle einer Gesamtrevision der Verfassung oder einer Verfassungsänderung, die sich auf den Vortitel, das Kapitel 2, Abschnitt 1 des Titels 1 oder den Titel II bezieht, so muß die prinzipielle Annahme mit der ¾-Mehrheit beider Kammern erfolgen; die Cortes Generales werden sofort aufgelöst.

(2) Die neugewählten Kammern müssen den Beschluß bestätigen und den neuen Verfassungstext beraten, der mit einer ¾-Mehrheit beider Kammern gebilligt werden muß.

(3) Nach Annahme der Verfassungsänderung durch die Cortes Generales wird sie zur Ratifizierung einer Volksabstimmung unterworfen.

Art. 169. Initiativen für Verfassungsänderungen können in Kriegszeiten oder während der Dauer eines der in Artikel 116 vorgesehenen Zustände nicht unternommen werden.

Zusatzbestimmungen

I. Die Verfassung schützt und achtet die historischen Rechte der Foralgebiete.

Die allgemeine Anpassung dieser Foralordnung wird ggf. im Rahmen der Verfassung und der Autonomiestatute vorgenommen.

II. Die in Artikel 12 dieser Verfassung enthaltene Volljährigkeitserklärung beeinträchtigt nicht die im privatrechtlichen Bereich von den Foralrechten geschützten Situationen.

III. Die Änderung der Wirtschafts- und Steuerordnung des Kanarischen Archipels setzt einen vorherigen Bericht der Autonomen Gemeinschaften oder ggf. des provisorischen Selbstverwaltungsorgans voraus.

IV. In den Autonomen Gemeinschaften, in denen sich mehr als ein Oberlandesgericht befindet, können die entsprechenden Autonomiestatute die bestehenden Gerichte beibehalten und gemäß den Bestimmungen des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt und unter Beachtung der Einheit und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt eine Kompetenzverteilung vornehmen.

Übergangsbestimmungen

I. In den Gebieten mit provisorischem Autonomiestatus können die obersten Kollegialorgane durch einen Beschluß mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die in Artikel 143 Absatz 2 den Provinzialräten oder den für die Inseln zuständigen Organen zuerkannte Initiative selbst übernehmen.

II. Die Gebiete, in denen in der Vergangenheit Autonomiestatutenentwürfe durch eine Volksabstimmung gebilligt wurden und die zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verfassung einen provisorischen Autonomiestatus haben, können unverzüglich in der in Artikel 148, Absatz 2 festgelegten Form verfahren, wenn ihre obersten vorautonomen Organe dies mit absoluter Mehrheit beschließen. Die Regierung muß gleichzeitig darüber informiert werden. Der Entwurf des Autonomiestatuts wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 151 Nr. 2 auf Einberufung des vorautonomen Organs hin ausgearbeitet.

III. Die in Artikel 143 Absatz 2 vorgesehene Einleitung des Autonomieprozesses durch die lokalen Körperschaften oder ihre Mitglieder gilt bis zur Abhaltung der ersten Lokalwahlen nach Inkrafttreten der Verfassung mit voller Wirkung als aufgeschoben.

IV. (1) Im Falle von Navarra und bezüglich seiner Eingliederung in den Allgemeinen Rat des Baskenlandes oder in den diesen ersetzenden Autonomiestatus der Basken obliegt die Initiative, entgegen der Bestimmungen des Artikel 143 der Verfassung, dem zuständigen Foralorgan, das die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß seiner Mitglieder trifft. Für die Gültigkeit dieser Initiative ist außerdem die Ratifizierung der Entscheidung des zuständigen Foralorgans durch eine ausdrücklich hierzu angesetzte Volksabstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Wenn die Initiative keinen Erfolg hat, kann sie nur in einer anderen Mandatsperiode des zuständigen Foralorgans und in jedem Falle nur nach Ablauf der in Artikel 143 festgelegten Mindestfrist wiederholt werden.

V. Die Städte Ceuta und Melilla können sich als Autonome Gemeinschaften konstituieren, wenn die entsprechenden Stadträte dies mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen und wenn die Cortes Generales dies gemäß den Bestimmungen von Artikel 144 durch ein Organgesetz genehmigt.

VI. Wenn dem Verfassungsausschuß des Kongresses mehrere Statutenentwürfe vorgelegt werden, so sind diese in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln. Die in Artikel 151 festgelegte Frist von zwei Monaten beginnt von dem Zeitpunkt an, in dem der Ausschuß die Beratung des Entwurfes oder der nach und nach vorgelegten Entwürfe beendet hat.

VII. Die provisorischen Selbstverwaltungsorgane gelten in folgenden Fällen als aufgelöst:
a) nach Konstituierung der Organe, die in den gemäß dieser Verfassung gebilligten Autonomiestatuten vorgesehen sind;
b) wenn die Initiative zur Einleitung des Autonomieprozesses wegen Nichterfüllung der in Artikel 143 niedergelegten Bedingungen keinen Erfolg hat;
c) wenn das Organ im Laufe von drei Jahren das ihm in der ersten Übergangsbestimmung zugestandene Recht nicht ausgeübt hat.

VIII. (1) Die Kammern, die die vorliegende Verfassung verabschiedet haben, übernehmen nach deren Inkrafttreten die Funktionen und Kompetenzen, die diese Verfassung dem Kongreß und dem Senat zuweist; in keinem Fall verlängert sich ihr Mandat über den 15. Juni 1981 hinaus.

(2) Bezüglich der in Artikel 99 enthaltenen Bestimmungen gilt die Verkündung der Verfassung als verfassungsmäßige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen. Zu diesem Zweck beginnt mit der Verkündung ein Zeitraum von dreißig Tagen, innerhalb dessen die Anwendung der Bestimmungen des genannten Artikels zu erfolgen hat.

Innerhalb dieser Frist kann der gegenwärtige Ministerpräsident, der die für dieses Amt in der Verfassung vorgesehenen Funktionen und Kompetenzen übernimmt, entweder von der ihm in Artikel 115 zugestandenen Befugnis Gebrauch machen oder durch seinen Rücktritt die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 99 herbeiführen; in letzterem Fall verbleibt er in der in Artikel 101 Absatz 2 vorgesehenen Position.

(3) Im Falle der in Artikel 115 vorgesehenen Auflösung, und wenn die Bestimmungen von Artikel 68 und 69 nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sind, gelten für die Wahlen die zuvor gültigen Normen. Die einzigen Ausnahmen sind hinsichtlich der Nichtwählbarkeit und der Inkompatibilitäten, im Hinblick auf die direkte Anwendung der Bestimmungen von Artikel 70, Ende von Absatz 1 b), sowie der Bestimmungen über das Wahlalter und der in Artikel 69 Absatz 3 enthaltenen Regelungen zu machen.

IX. Drei Jahre nach der Erstwahl der Mitglieder des Verfassungsgerichts wird eine Gruppe von vier Mitgliedern derselben Wahlherkunft durch das Losverfahren zum Rücktritt veranlaßt und eine entsprechende Erneuerung vorgenommen. Nur zu diesem Zweck gelten als eine Gruppe derselben Wahlherkunft die zwei auf Vorschlag der Regierung und die zwei auf Vorschlag des Generalrats der rechtsprechenden Gewalt ernannten Mitglieder. Nach weiteren drei Jahren wird das gleiche Verfahren zwischen den beiden vom zuvor durchgeführten Losverfahren nicht betroffenen Gruppen angewandt. Von diesem Zeitpunkt an sind die Bestimmungen des Artikel 159 Absatz 3 einzuhalten.

Aufhebungsbestimmungen

(1) Das Gesetz 1/1977 vom 14. Januar die Politische Reform gilt als aufgehoben; ebenso und soweit sie nicht schon durch das vorerwähnte Gesetz aufgehoben wurden, das Gesetz über die Grundsätze der nationalen Bewegung vom 17. Mai 1958, die Charta der Spanier vom 17. Juli 1945, die Charta der Arbeit vom 9. März 1938, das Gesetz über die Konstituierung der Cortes vom 17. Juli 1942 sowie das Gesetz über die Nachfolge in der Staatsführung vom 26. Juli 1947, die alle durch das Staatsorganisationsgesetz vom 10. Januar 1967 abgeändert wurden, das ebenso wie das Gesetz über die Volksabstimmung vom 22. Oktober 1945 als aufgehoben gilt.

(2) Soweit das Gesetz vom 25. Oktober 1839 noch irgendeine Gültigkeit haben könnte, gilt es bezüglich der Provinzen Alava, Giupuzcoa und Viscaya als endgültig aufgehoben.

Gleichermaßen gilt das Gesetz vom 21. Juli 1876 als endgültig aufgehoben.

(3) Ebenso gelten alle den Bestimmungen dieser Verfassung zuwiderlaufenden Verfügungen als aufgehoben.

Schlußbestimmung

Diese Verfassung tritt am Tag der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Sie wird auch in den übrigen Sprachen Spaniens veröffentlicht.

Quelle: Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., 3., 4.. 5. und 6. Auflage, dtv-Verlag
Verfassung des Königreichs Spanien (in Spanisch)
© 15. April 2001 bis 3. März 2002

Saludos
El Draco
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